Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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weisen Wir auf das Gesetz vom 7. Februar l. Is., die Verwendung des Antheiles Bayerns 
on der französischen Kriegskosten-Entschädigung betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1874 S. 77) und auf die noch der Berathung des Landtages unterliegenden Bestimmungen 
in Art. 4 des einschlägigen Gesetzentwurfes, wonach für den noch vorhandenen Rest der Kriegs- 
Entschädigungsgelder mit Rücksicht auf vordringende Bedürfnisse anderweitige Verwendung in 
Aussicht genommen werden mußte. 
Den von dem Landrathe der Oberpfalz und von Regensburg am Schlusse seiner Be- 
rathungen dargebrachten Ausdruck unverbrüchlicher Treue und Anhänglichkeit erwidern Wir 
gerne mit der Versicherung Unserer vollen Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 10. April 1874. 
Ludwig. 
Dr. v. Latz. v. Pfeufer. v. Schubert, 
Staaterath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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