Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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erst dann zu Theil werden, wenn seiner Zeit in Kaiserslautern ein vollständiges Gymnasium 
errichtet seln wird. 
11) Für Mobiliaranschaffungen bei der Kreisgewerbschule zu Kaiserslautern hat der Land- 
rath einen Zuschuß von 1000 fl. bewilligt. 
Indem Wir diesem Beschlusse Unsere Genehmigung ertheilen, beauftragen Wir Un- 
sere Kreisregierung, Kammer des Innern, diese im Ausgaben-Etat des Jahres 1874 nicht 
vorgesehene Summe aus der allgemeinen Kreisreserve zu decken. 
12) Mit besonderer Befriedigung haben Wir die Bereitwilligkeit wahrgenommen, mit 
welcher der Landrath den Anträgen Unserer Kreisregierung, Kammer des Innern, über die 
Errichtung und Unterhaltung einer Kreishaugewerkschule zu Kaiserslautern seine Zustimmung 
ertheilt und für diesen Zweck einen Zuschuß aus Kreisfonds von 2400 fl. bewilligt hat. 
Gerne ertheilen Wir daher diesen Beschlüssen Unsere Genehmigung und drücken dem 
Landrathe für das hierdurch neuerlich bekundete Interesse an der Förderung des technischen Un- 
terrichts die verdiente Anerkennung aus und beauftragen Unsere Kreisreglerung, Kammer des 
Innern, die zur Ausführung erforderlichen weiteren Verhandlungen zu pflegen und das Ergebniß 
seiner Zeit Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
mit Gutachten in Vorlage zu bringen. 
13) Dem Antrage des Landrathes entsprechend genehmigen Wir, daß aus dem Marimi- 
lians-Getreide-Fond der Kreishilfscasse Gelder vorerst bis zum Betrage von 50,000 fl. vor- 
gestreckt werden, um unter den durch den Stiftungsbrief der Kreishilfscasse vom 6. Juli 1828 
festgesetzten Bedingungen und gegen zweiprocentige Verzinsung an darleihensuchende Grundbesitzer 
und Winzer der Pfalz verliehen zu werden, welche durch Hagel und Frost im vorigen Jahre 
Schaden gelitten haben. 
Die Rückzahlung der Vorschüsse von der Kreishilfskosse an den Maximilians-Getreidefond 
konn mit Zinsen nach Maßgabe der eingehenden Annuitäten in Theilzahlungen erfolgen. 
14) Auf Grund des vom Landrathe ausgesprochenen Wunsches, den Straßenwärtern eine 
strenge und gewissenhafte Handhabung der Straßenpolizei unter Hinweis auf F. 366 Ziff. 3 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Erinnerung zu bringen, hat Unsere Kreis- 
Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz über das Ausweichen der Fuhren, Reiter und Vieh- 
heerden auf den öffentlichen Straßen an die k Bezirksämter, sowie die k. Straßen= und Fluß- 
bauämter bereits in eigener Zuständigkeit entsprechende Verfügung getroffen. 
15) Den von dem Landrathe bei Festsetzung der Etats für die Kreisarmen= und Kranken-
	        
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