Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(174  )

1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen  er  ausgewiesen  werden
soll,  verheirathet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigne  Wirthschaft  gefuͤhrt  hat,  wo—
bei  zur  näheren  Bestimmung  des  Begriffs  von  Wirthschaft  anzunehmen  ist,
daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,  wenn  selbst  nur  einer  der  Eheleute  sich  auf
eine  andere  Art,  als  im  herrschaftlichen  Gesindedienste,  Beköstigung  verschafft  hat;

oder

2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Sctaate,  der  ihn  übernehmen  soll,  verheirathet,
  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unrerbrechung  aufgehalten  har,
wobei  es  dann  auf  Constituirung  eines  Domicils,  Verheirathung  und  sonstige
Rechtsverhältinisse  nicht  weiter  ankommen  soll.

Endlich  sind  die  ernannten  Regierungen  zugleich  annoch  dahin  übereingekommen:

Können  die  resp.  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staats,  dem  die  Uebernahme
angesonnen  wird,  der  in  der  Convention  und  vorstehend  aufgestellten  Kennzeichen  der  Verpflichtung
  ungeachtet,  bei  der  darüber  Statt  findenden  Correspondenz  sich  nicht  vereinigen,
und  ist  die  dießfällige  Differenz  derselben  auch  im  diplomarischen  Wege  nicht  zu  beseitigen
gewesen;  so  wollen  beide  contrahirende  Theile  den  Srreikfall  zur  compromissarischen  Entscheidung
  eines  solchen  drirten  deutschen  Bundesstaates  Kellen,  welcher  sich  mir  beiden  contrahirenden
  Theilen  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhälenissen
  befindet.

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Compromisses  zu  ersuchenden  Bundesregierung
bleibt  demjenigen  der  contrahirenden  Theile  überlassen,  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen
  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hart  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal  nur  eine
Darstellung  der  Sachlage,  wovon  der  andern  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich  miczutheilen
  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis  die  schiederichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt  von  keinem  Theile
eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Scaar,  in  dessen  Gebiere  das  auszuweisende
  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe
in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

Dresden,  den  5ten  Juni  1839.
Konigl.  Sachsisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Zeschau.