Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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G. 15. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des 
Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossen- 
schaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, 
wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung 
überwiesen ist. 
S. 16. 
Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter Exekution in 
dessen Privatvermögen die Exekution in das demselben bei der demnächstigen Auseinandersetzung 
zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder 
unbestimmte Zeit eingegangen sein, Behufs seiner Befriedigung, nach vorher von ihm geschehener 
Aufkündigung, das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Ge- 
nossenschaft geschehen. 
Abschnitt III. 
Von dem Vorstande, dem AXufsichtsrathe und der Generalversammlung. 
S. 17. 
Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand 
haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können be- 
soldet oder unbesoldet sein. Ihre Stellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Ent-, 
schädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
. 18. 
Die jewelligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Ein- 
tragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Die Anmeldung ist durch den Vor- 
stand unter Beifügung seiner Legitimation entweder in Person zu bewirken, oder in beglaubigter 
Form einzureichen. Zugleich haben die Mitglieder des Vorstandes ihre Unterschrift vor dem 
Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung ebenfalls in beglaubigter Form einzureichen. 
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