Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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§. 30 Abs. 2 der obenbezeichneten Gewerbeordnung vorgeschriebene Prüfungszeugniß einer nach 
den Gesetzen ihrer Heimath zuständigen Behörde erworben hat. 
Hebammen, welche nach den vor Einführung jener Gewerbeordnung giltigen Vorschriften 
zur Ausübung ihres Berufes berechtigt waren, verbleibt diese Befugniß. 
g. 2. 
Jede Hebamme, welche im Königreiche behufs der Ausübung ihres Berufes sich nieder- 
lassen will, hat die Wahl ihres Wohnortes der Districtspolizeibehörde des letzteren unter Vor- 
lage des Prüfungszeugnisses anzuzeigen. 
Hebammen, welche ihren Wohnort verändern wollen, haben hievon bei der Districtspoli- 
zeibehörde des bisherigen Wohnortes Anzeige zu erstatten. 
Hebammen, welche eine Subvention aus Staats-, Kreis-, Districts-, Gemeinde= oder 
Stiftungsmitteln beziehen, haben bei Veränderung ihres Wohnortes sich über die vorher er- 
folgte Lösung der durch jene Bezüge für sie begründeten Verpflichtungen auszuweisen. 
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften unterliegen der Strafbestimmung des Art. 128 
des Polizeistrafgesetzes für Bayern vom 26. December 1871. 
g. 3. 
Neben den frei prakticirenden Hebammen können Gemeinde= oder Districtshebammen nach 
folgenden Bestimmungen aufgestellt werden: 
a) Jede Gemeinde kann eine oder mehrere Hebammen aufstellen. 
b) Mehrere Gemeinden können sich zur Aufstellung einer gemeinschaftlichen Hebamme 
vereinigen und zu diesem Zwecke einen Hebammendistrict bilden. 
c) Zu Gemeinde= oder Districtshebammen dürfen nur solche Hebammen bestellt werden, 
welche ein von einer bayerischen Prüfungsbehörde über die bestandene Prüfung aus- 
gestelltes Zeugniß besitzen. 
4) Die Wahl dieser Hebammen steht den betreffenden Gemeinden und Districten zu. 
e)Die näheren Bestimmungen über die Aufnahmsbedingungen, sowie über die Aufbrin- 
gung und Vertheilung der zur Besoldung jener Hebammen erforderlichen Mittel bleiben 
der Einigung der Betheiligten überlassen.
	        
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