Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Würzburg, Erlangen und Bamberg. Die dort bestehenden Prüfungs-Commissionen fertigen die 
im §&. 30 Absatz 2 der erwähnten Gewerbeordnung für die Hebammen geforderten Prüfungs- 
zeugnisse aus. "6“ 
g. 2. 
Das Personal jeder der vier Hebammenschulen besteht aus einem Director, einem Pro- 
fessor und einem Repetitor. 
Die Functionen eines Directors können mit denen eines Professors vereinigt werden. 
Der Director und Professor haben, wenn sie nicht bereits einer höheren Diensteskategorie 
angehören, den Rang und tragen die Uniform eines Gymnasialprofessors. Der theoretische und 
praktische Unterricht wird von dem Professor und Repetitor gegeben. Der Director hat die 
Oberleitung desselben und besorgt die Directorialgeschäfte. 
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Jeder Unterrichtscurs dauert vier Monate. Eine Verkürzung desselben ist unter keiner 
Voraussetzung zulässig. 
Die Zahl der Unterrichtscurse in einem Jahre und die Zeit des Beginnens derselben be- 
stimmt das betreffende Staatsministerium. 
Die getroffenen Bestimmungen sind rechtzeitig in den Kreisamtsblättern bekannt zu machen. 
G. 4. 
Jede der vier Hebammenschulen hat die bestimmten Bezirken und Kreisen des König- 
reichs angehörigen Hebammencandidatinnen aufzunehmen. Die Feststellung dieser Bezirke und 
Kreise geschieht durch das betreffende Staatsministerium. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind befugt, aus erheblichen Gründen für 
einzelne iher Candidatinnen die Hebammenschulen nach vorgängigem Benehmen mit den Ver- 
ständen dieser Anstalten zu wählen. 
g. 5. 
In der Regel sollen in einen Curs der Hebammenschule zu München nicht mehr als 60, 
in einen Curs der Hebammenschule zu Würzburg nicht mehr als 50, in einen Curs der Heb- 
ammenschule zu Erlangen nicht mehr als 25 und in einen Curs der Hebammenschule zu Bam- 
berg nicht mehr als 35 Candidatinnen gleichzeitig aufgenommen werden.
	        
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