Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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direction, in den übrigen einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten bei dem 
Magistrate unter Vorlage der erforderlichen Zeugnisse (§. 6) anzubringen. 
Die Gesuche sammt allen Beilagen sind an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des 
Innern, schleunigst mit Gutachten einzusenden. 
g. 8. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, benehmen sich mit dem Director der Heb- 
ammenschule über die Zahl der aus ihrem Kreise in die Schule aufzunehmenden Candida- 
tinnen und bescheiden sodann die vorliegenden Gesuche. 
K. 9. 
Den ersten Anspruch auf Aufnahme in den Curs einer Hebammenschule haben die im 
letzten Absatz des F. 6 bezeichneten Frauenspersonen. 
Gestatten es die Verhältnisse der Anstalt, so dürfen auch solche Candidatinnen in dieselbe 
aufgenommen werden, welche künftig als Hebammen frei praktlclren wollen. 
Bei dieser Classe von Bittstellerinnen sind zuerst die dem Königreiche, sodann die den 
übrigen Staaten des Deutschen Reiches angehsrigen Frauenspersonen vorzugsweise zu berück- 
sichtigen. 
Altersdispensen dürfen von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, nur in den 
dringendsten Fällen ertheilt werden. 
KC. 10. 
Jede Frauensperson, welche die Aufnahme in den Curs einer Hebammenschule erhalten 
hat, ist zur Controle der vorgelegten Zeugnisse einer Aufnahmsprüfung zu unterwerfen. 
Diese Prüfung ist unter der Oberleitung des Directors von dem Professor und Repetitor und 
wenn ein eigener Professor nicht aufgestellt ist, von dem Director und Repetitor abzuhalten. 
In derselben ist zu untersuchen, ob die Candidatin die zur Auffassung des Unterrichtes und zur Be- 
sorgung des künftigen Hebammendienstes erforderliche körperliche und geistige Befähigung besitze. 
Entspricht die Candidatin den in dieser Bezlehung zu stellenden Anforderungen nicht, so 
hat der Director der Schule dieselbe zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung kann auch im 
Laufe des ersten Unterrichts-Monates geschehen, wenn der Director die Ueberzeugung gewonnen 
hat, daß die Schülerin zur Bewältigung der ihr gesteckten Aufgabe absolut unfähig sei. Der
	        
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