Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 22. 227 
Die Prüfungscommission besteht aus dem Medicinalrath der betreffenden Kreisregierung, 
Kammer des Innern, dem Director, dem Professor, wo ein eigener aufgestellt ist, und dem 
Repetitor. 
Im Falle der Verhinderung des Medieinalrathes hat die betreffende Kreisregierung, 
Kammer des Innern, einen Stellvertreter desselben zur Prüfung abzuordnen. 
KS. 15. 
Jede Candidatin wird nicht nur aus dem theoretischen, sondern auch aus dem praktischen 
Theile der Geburtshilfe am Phantome geprüft. 
Die Zeitdauer der Prüfung bei jeder einzelnen Candidatin wird dem Ermessen der Prü- 
fungscommission anheimgestellt. 
Nach dem Prüfungsacte erfolgt sogleich die Beurtheilung des Ergebnisses, welches durch 
die Noten 
I. ausgezeichnet, 
II. sehr gut, 
III. genügend, und 
IV. ungenügend 
ausgedrückt wird. 
Der Repetitor führt das Protocoll, in welchem die jeder Candidatin ertheilte Note vor- 
zutragen ist. 
Nach Beendigung der Prüfung erhalten jene drei Candidatinnen, welche von der Com- 
mission für die besten erklärt worden sind, goldene Medaillen als Preise aus der Hand des 
DOirectors. 
Candidatinnen, welche in der Prüfung die Note „ungenügend“ erhalten haben, können 
selbstverständlich zur Ausübung der Hebammenkunst nicht zugelassen werden. 
Die Summen, welche sie zum Ankauf der für die Praxis nöthigen Instrumente und Re- 
quisiten erlegt haben, sind ihnen zurückzugeben. Eine Wiederholung des Unterrichtscurses und 
der Prüfung darf ihnen nur noch einmal gestattet werden. 
g. 16. 
An dem auf die Prüfung folgenden Tage werden sämmtlichen Candidatinnen, welche in 
derselben die Note der Befähigung erlangt haben, die Zeugnisse auf Grund des Prüfungs-= 
protocolls mit specieller Angabe der erworbenen Note ausgefertizt. 
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