Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Das Prüfungszeugniß ist von der Commission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der 
Schule zu versehen. Dasselbe gewährt die in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund 
vom 21. Juni 1869 vorgesehene Berechtigung. 
Jede für fähig befundene Candidatin erhält gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnisse einen 
Abdruck der Hebammen-Instruction und den Hebammen-Apparat mit den für die Praxis erfor- 
derlichen Utensilien und Instrumenten. 
8. 17. 
Alle die Hebammen-Candidatinnen betreffenden Verhandlungen, Protocolle, Correspondenzen, 
Berichte, Entschließungen 2c., sodann die im §. 6 erwähnten Zeugnisse sind tar= und stempelfrei. 
Die Prüfungszeugnisse sind tarfrei, aber auf 15 kr. Stempel auszufertigen. 
g. 18. 
Nach vollständiger Beendigung des Prüfungsgeschäftes hat der Director der Hebammen- 
schule das Prüfungsprotokoll an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, mit gut- 
achtlichem Berichte über die Resultate des Unterrichtscurses einzusenden, die erwähnte Kreisstelle 
aber hat dasselbe mit dem Berichte der Direction, sowie mit eigener Meinungs-Aeußerung dem 
betreffenden Staatsministerium vorzulegen. 
KK. 19. 
Die Namen der für fähig befundenen Hebammen mit den ihnen ertheilten Noten sind in 
den Kreis= und Local-Amtsblättern des Ortes der Schule bekannt zu machen. 
g. 20. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben 
werden, tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für 
den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 23. April, 1874. 
Ludwig. 
Dr. v. Lup#. 
Auf Königllich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath v. Bezold.
	        
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