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demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreisamtsblatt von
Mittelfranken für das Jahr 1873 Nr. 101 bereits veröoffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1874.
Gemäß des Art. 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1874 „die provisorische Steuererhebung
und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind die von den Land-
röthen festgesetzten Kreisumlagensummen in dem Procentmaße feststellen und erheben zu lassen,
wie sich solches unter Zugrundlage der durch das Finanzgesetz vom 28. April 1872 festge-
setzten Steuerprincipalsumme berechnet, vorbehaltlich seinerzeitiger Abrechnung auf die für das
Jahr 1875 zu erhebenden Kreisumlagen.
Die Steuerprincpalsumme für den Regierungsbezirk Mittelfranken beträgt demgemäß
1,352,415 fl. 6 kr. 1 dl. und ein Steuerprocent 13,524 fl.
III.
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1874.
Dön vom Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen er-
theilen Wir Unsere Genehmigung in den in der Beilage enthaltenen Sätzen.
Die definitive Festsetzung der in das Kreisbudget eingestellten Zuschüsse der Centralfonds
an die Kreissonds bleibt bis zum Erscheinen des Finanzgesetzes für die XII. Finanzperiode
vorbehalten.
Im Hinblicke auf Art. 5 Abs. I. des Gesetzes vom 7. Februar l. Is., „die provisorische
Steuererhebung und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind
jedoch die desfalls unter die Kreiseinnahmen eingestellten Beträge vorerst nur zur Hälfte be-
willigt, und erstreckt sich demgemäß die Zahlungsbefugniß der Staatscassa nur auf die Hälfte
dieser Beträge.
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlags erfolgten Anträge und Beschlüsse des Landrathes
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen:
1) Wir genehmigen die von dem Landrathe beschlossene Erhöhung der Position zur
Aufbesserung der Minimalgehalte der Lehrer in den im Art. 3 Abs. 2 des Schuldotationsgesetzes
vom 10. November 1861 bezeichneten Gemeinden von 2545 fl. 20 kr. auf 2629 fl. 44 kr.