Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

232 
8) Wir genehmigen ferner die Beschlüsse, welche der Landrath wegen Verwendung der 
im Vorjahre als eventueller Betriebszuschuß für die Kreisirrenanstalt Erlangen bestimmten 
Summe von 1300 fl., dann wegen Gründung eines Unterstützungsfonds für das Dienstpersonal 
und hinsichtlich der Grunderwerbungen zu den Erweiterungsdauten der genannten Anstalt 
gefaßt hat. 
Den übrigen die Kreisirrenanstalt und die Errichtung einer Pflegeanstalt für unheilbare 
Frre betreffenden Beschlüssen und Anträgen des Landrathes haben Wir Unsere Genchmigung 
bereits ertheilt und Unser Staatsministerium des Innern ermächtigt, hinsichtlich der Aufnahme 
eines Kreisanlehens behufs Deckung der auf die Errichtung der Pflegeanstalt erwachsenden 
Kosten die erforderlichen Einleitungen zur Einbringung eines Gesetzentwurfes beim Londtage 
zu treffen. 
9) Die namhaften Bewilligungen, welche der Landrath auch für das Jahr 1874 bei den 
Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder, sowie für Unterstützung armer Gemeinden zur 
Unterbringung von Irren in der Kreisirrenanstalt hat eintreten lassen, haben Wir gerne 
wahrgenommen. 
10) Mit Wohlgefallen haben Wir Kenntniß davon genommen, daß der Landrath außer 
dem beträchtlichen Zuschusse von 50,000 fl. zur Herstellung und Unterhaltung der Districts- 
straßen auch noch eine Summe von 60,000 fl. zur besseren Instandsetzung der Gemeindewege 
und einen weiteren Betrag von 10,000 fl. zur Vertheilung an jene Gemeinden bewilligt hat, 
welche bisher Anerkennenswerthes im Gemeindewegbaue geleistet haben. 
Indem Wir dem Landrathe für diese einsichtige und opferwillige Förderung des Districts- 
und Gemeinde-Wegbaues Unsere Anerkennung ausdrücken, ertheilen Wir den bezüglichen 
Landrathsbeschlüssen gerne Unsere Genehmigung. 
V. 
Auf die weiteren Anträge des Landrathes erwidern Wir Folgendes: 
1) Den Antrag wegen entsprechender Verkürzung der Herbstferien an den Gewerb= und 
isolirten Lateinschulen werden Wir bei den Berathungen üÜber die Reorgamisation der höheren 
Schulen in sorgfältige Erwägung ziehen lassen. # 
2) Hinsichtlich der Bitte des Landrathes, den Kreisgemeinden Stammkapitalien aus dem 
Antheile Bayerns an der französischen Kriegskestenentschädigung zuzuwenden, verweisen Wir 
auf das Gesetz vom 7. Februar l. Is (Gesetz= und Berordmugsblatt S. 77.) und auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.