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8) Wir genehmigen ferner die Beschlüsse, welche der Landrath wegen Verwendung der
im Vorjahre als eventueller Betriebszuschuß für die Kreisirrenanstalt Erlangen bestimmten
Summe von 1300 fl., dann wegen Gründung eines Unterstützungsfonds für das Dienstpersonal
und hinsichtlich der Grunderwerbungen zu den Erweiterungsdauten der genannten Anstalt
gefaßt hat.
Den übrigen die Kreisirrenanstalt und die Errichtung einer Pflegeanstalt für unheilbare
Frre betreffenden Beschlüssen und Anträgen des Landrathes haben Wir Unsere Genchmigung
bereits ertheilt und Unser Staatsministerium des Innern ermächtigt, hinsichtlich der Aufnahme
eines Kreisanlehens behufs Deckung der auf die Errichtung der Pflegeanstalt erwachsenden
Kosten die erforderlichen Einleitungen zur Einbringung eines Gesetzentwurfes beim Londtage
zu treffen.
9) Die namhaften Bewilligungen, welche der Landrath auch für das Jahr 1874 bei den
Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder, sowie für Unterstützung armer Gemeinden zur
Unterbringung von Irren in der Kreisirrenanstalt hat eintreten lassen, haben Wir gerne
wahrgenommen.
10) Mit Wohlgefallen haben Wir Kenntniß davon genommen, daß der Landrath außer
dem beträchtlichen Zuschusse von 50,000 fl. zur Herstellung und Unterhaltung der Districts-
straßen auch noch eine Summe von 60,000 fl. zur besseren Instandsetzung der Gemeindewege
und einen weiteren Betrag von 10,000 fl. zur Vertheilung an jene Gemeinden bewilligt hat,
welche bisher Anerkennenswerthes im Gemeindewegbaue geleistet haben.
Indem Wir dem Landrathe für diese einsichtige und opferwillige Förderung des Districts-
und Gemeinde-Wegbaues Unsere Anerkennung ausdrücken, ertheilen Wir den bezüglichen
Landrathsbeschlüssen gerne Unsere Genehmigung.
V.
Auf die weiteren Anträge des Landrathes erwidern Wir Folgendes:
1) Den Antrag wegen entsprechender Verkürzung der Herbstferien an den Gewerb= und
isolirten Lateinschulen werden Wir bei den Berathungen üÜber die Reorgamisation der höheren
Schulen in sorgfältige Erwägung ziehen lassen. #
2) Hinsichtlich der Bitte des Landrathes, den Kreisgemeinden Stammkapitalien aus dem
Antheile Bayerns an der französischen Kriegskestenentschädigung zuzuwenden, verweisen Wir
auf das Gesetz vom 7. Februar l. Is (Gesetz= und Berordmugsblatt S. 77.) und auf die