Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

12 
Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten 
gerichtet sind, deren Erörterung unter die Landesgesetze über das Versammlungs= und Vereins- 
recht fällt, eine Geldbuße b#s zu 200 Thalern verwirkt. 
§. 28. 
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Aufsichtsrath (Verwaltungsrath, Aus- 
schuß) an die Seite setzen, welcher von den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, jedoch mit Aus- 
schluß der Vorstandsmitglieder, gewählt wird. 
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Genossen- 
schaft in allen Zweigen der Verwaltung. Er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten 
der Genossenschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen, den Bestand 
der Genossenschaftskasse untersuchen und Generalversammlungen berufen. Er kann, sobald es 
ihm nothwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Ent- 
scheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und 
wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu 
prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft 
erforderlich ist. 
g. 29. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Prozesse zu führen, 
welche die Generalversammlung beschließt, und die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen 
mit dem Vorstande zu vertreten. Wegen der Form der Legitimationsführung hat der Gesell- 
schaftsvertrag das Erforderliche zu bestimmen. 
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Prozeß zu führen 
hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt 
werden. Jeder Genossenschafter ist befugt, als Intervenient in einen solchen Prozeß auf seine 
Kosten einzutreten. 
§. 30. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft 
in Beziehung auf diese Geschäftsführung, kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten 
der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.