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lung eines größeren Fonds für die Sustentirung von dlenstunfähigen Gewerbschullehrern und
der Relicten der Gewerbschullehrer.
Bezũglich des vom Landrathe hiebei geäußerten Wunsches, bei Gewährung von Pensionen
die große Belastung der Kreisfonds in Berücksichtigung zu ziehen und keinem Lehrer an
Gewerbschulen einen Quiescenzgehalt zu bewilligen, dessen Dienstuntauglichkeit nicht unzweifelhaft
dargethan ist, verweisen Wir auf Unseren Bescheid in Ziff. 17 Abs. 2 Abschnitt IV des
Landrathsabschiedes für Schwaben und Neuburg vom 24. Juli 1872.
14) Wir genehmigen die Beschlüsse des Landrathes, wodurch dem vormaligen Vorstande
der Kreisackerbauschule zu Ramhof, Eduard Müller, neben eventueller Pensionsberechtigung
ein Sustentationsbezug von jährlich 350 fl. bis zu seiner Wiederverwendung im öffentlichen
Lehramte, dann der Verwalterswittwe Kerler und ihrer Tochter Amalie für das Jahr 1874
ein Alimentationszuschuß von 174 fl. aus der Rente von dem Erlöse für den Ramhof
bewilligt wurde.
15) Wir genehmigen die Beschlüsse des Landrathes, wodurch über die künftige Benützung
der bel dem Verkaufe des Kreisgutes Ramhof ausgenommenen Sammlungen und Lehrmittel
der vormaligen und nunmehr aufgelösten Kreis-Ackerbauschule, über die Verwendung der Rente
aus dem Kauferlöse für das genannte Kreisgut und über die Bereinigung der vermögens-
rechtlichen Verhältnisse der aufgelösten Kreisackerbauschule nähere Bestimmungen getroffen wurden.
16) Der Landrath hat den für Verbesserung der wirthschaftlichen Zustände im Donau-
moose in Anspruch genommenen, sohin nicht auf die Vornahme von Culturversuchen beschränkten
Zuschuß von 2000 fl. abgelehnt, ist jedoch hiebei von Voraussehungen ausgegangen, welche
eine Berichtigung erheischen.
Die Erträgnisse der sogenannten Kanalbatzen-Abgabe sind ausschließlich für die Unter-
haltung der Culturanstalten im Donaumoose, und zwar hauptsächlich der Kanäle bestimmt,
hiefür jedoch so völlig unzureichend, daß der weitaus größte Theil des bezüglichen Bedarfes
auf den äußern Bau-Administrations-Etat übernommen werden mußte. Für die nach den ver-
schiedensten Richtungen hin angebahnte Verbesserung der wirthschaftlichen Zustände im Donau-
moose steht weder der Kanalbatzenfond zur Verfügung, noch vermag die Behauptung, daß die
Fürsorge für den letzterwähnten Zweck dem Fiscus obllege, als begründet anerkannt zu werden.
17)) Den vom Landrathe bezüglich der Kreis-Irrenanstalt Irsee und des Neubaues der
Kreis-Irrenanstalt bei Kaufbeuern gefaßten Beschlüssen erthellen Wir Unsere Genehmigung.