Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Was die Aufnahme eines Darlehens für die Kreisgemeinde von Schwaben und Neuburg 
zur Deckung der Bau= und Einrichtungs-, beziehungsweise Adaptirungskosten der genannten 
Anstalten betrifft, so verweisen Wir auf das Gesetz vom 29. December v. Is. (Gesetz= und 
Verordnungsblatt von 1874 Seite 37.) 
18) Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich der Renten des Maximilians-Hilfsmaga- 
zisfondes aus den Jahren 1873 und 1874 ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe von Schwaben und Neuburg diesen Abschied erthellen, 
erffnen Wir ihm gerne Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner thätigen Förderung der 
Kreis-Interessen und versichern ihn zugleich Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
Mürnchen, den 12. April 1874. 
Ludwig. 
Dr. v. Luh. v. Pfenfer. v. Schubert, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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