Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Statnt. 
Die Einverleibung der Besitzung Grafenasshau nebst Debendenzen 
in das 
Gräfstich von Quadt-Isny'sche Familienfideicommiß. 
Wir Otto Friedrich Wilhelm Bertram Graf von Quadt-Wyckradt-Isny, Graf 
und Herr der Stadt und Grafschaft Jsny, deutscher Standesherr, erblicher Reichsrath der 
Krone Bayern, erbliches Mitglied der Kammer der Standesherren in Württemberg, Erbhef- 
meister des Fürstenthums Geldern, Erbdrost der Grafschaft Zütphen, des k. bayerischen Ritter- 
Ordens „St. Georg“ Großkreuz 2c. 2c. haben mit Gottes Gnaden Uns nach reiflicher Ueber- 
legung wohlbedacht und wohlerwogen, vorzugsweise geleitet von der Sorge für das Wohl 
Unserer Familie und für die ehrenvolle Aufrechthaltung Unseres Geschlechtes entschlossen, nach- 
stehende Verfügungen zu treffen: 
Titel I. 
Einverleibung der gesitzung Grasenaschau in das Stammgnut. 
S. 1. 
Wir erklären und bestimmen, daß die von Uns erworbene Besitzung Grafenaschau ein- 
schließlich Fuchsloch, Schwaigrohr und Aschau, dann der in den k. bayerischen Landgerichts- 
bezirken Schongau, Weilheim, Werdenfels und Wolfratshausen gelegenen Dependenzen, sowohl 
an Haupt= und Nebensachen mit beweglichen und unbeweglichen Pertinenzien und Früchten, so 
wie sie bei Unserem in Gottes Hand stehenden Tode vorhanden sein werden, einen eigens ver- 
walteten und nach den besonderen Bestimmungen dieses Statuts zu beurtheilenden Bestandtheil 
des Stammgutes des standesherrlichen Hauses Quadt-Wykradt-Isny bilden sollen, so- 
lange männliche Nachkommen von Uns vorhanden sein werden. 
Titel II. 
Geslimmung, Verwaltung und Verwendung der Reinerträgnisse der Besitzung Grasenaschan. 
1. Bestimmung. 
KS. 2. 
Ein Theil der Einkünfte aus den Besitzungen Grafenaschau soll dazu dienen, denjenigen
	        
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