Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

K 28. 323 
Tritt in solcher Weise ein Kind außer Bezug, so fällt sein Antheil an seine jüngeren 
Geschwister. Ist kein Kind unter 23 Jahren mehr vorhanden, erlischt diese Rente. 
Ausgenommen sind und erhalten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit die Töchter der 
bei Lebzeiten des Fideicommißbesitzers verstorbenen Söhne des letzteren, wenn diesem wegen 
Vorablebens seiner männlichen Descendenz ein Bruder oder entfernterer Verwandter im Fidei- 
commiß succedirt. 
g. 18. 
Mit Ausnahme der im §. 17. aufgeführten Fälle werden die im C. 15. Ziffer 1 und 2 
bezeichneten Anwärter erst mit zurückgelegtem 23. Lebensjahre bezugsberechtigt. 
6. 19. 
Die Unterhaltsbeiträge dürfen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Erecution oder eines 
Arrestes werden, widrigenfalls das Bezugsrecht mit dem Augenblicke erlischt, in welchem die 
Execution oder der Arrest verfügt worden ist. 
5. 20. - 
Kein Unterhaltsberechtigter ist befugt, seinen Unterhaltsbeitrag ohne Einwilligung des 
Fideicommißbesitzers zu verpfänden oder zu veräußern. 
Eine ohne solche Einwilligung gleichwohl eintretende Verpfändung oder Veräußerung, mag 
dieselbe für die ganze Lebenszeit des Berechtigten oder für eine bestimmte Zeitdauer und be- 
ziehungsweise in Bezug auf eine einzelne Rate, gleichviel ob dieselbe bereits fällig ist oder nicht, 
erfolgt sein, macht den Unterhaltsberechtigten seiner Ansprüche auf einen Unterhaltsbeitrag ver- 
lustig — vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung. 
g. 21. 
Ein seiner Rente in Gemäßheit des §F. 19 und 20 verlustig gewordener Unterhaltsbe- 
rechtigter kann jedoch in seine Bezüge ganz oder theilweise wieder eingesetzt werden, wenn ent- 
weder der Fideicommißbesitzer dieses aus freien Stücken zugesteht, oder wenn der Familienrath 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Wiedereinsetzung beschließt. — Die Stimme des 
Fideicommißbesitzers wird in solchen Fällen nur dann mitgezählt, wenn er für die Einsetzung 
sich erklärt.
	        
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