Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Summe der stipulirten Jahresrente bleibt, der Fideicommißbesitzer das Fehlende zuzuschleßen, 
im andern Falle, wenn der statutengemäße Unterhaltsbeitrag sich über die stipulirte Jahresrente 
entziffert, verbleibt der Ueberschuß dem Fideicommißbesitzer. 
Durch einen solchen Vertrag dürfen aber niemals die Bestimmungen der S§. 19 und 20 
außer Wirksamkeit gesetzt werden. 
Titel III. 
, GrändungeinegUntkrflühunggfondi. 
s.29. 
Ist nur Ein im Bezuge einer Rente befindlicher Anwärter vorhanden, so soll dieser nur 
die Hälfte der in §. 22 Abs. 1 ausgeworfenen Unterhaltssumme erhalten. Die andere Hülfte 
soll zur Bildung eines Unterstützungsfonds für die Familie verwendet werden. 
Ebenso soll, wenn kein im Bezug einer Rente befindlicher Anwärter vorhanden ist, die Hälfte 
des für die rentenberechtigten Anwärter ausgesetzten Unterhaltsbeitrages diesem Fonde zufallen. 
Desgleichen soll, wenn keine unterhaltsberechtigte Wittwe vorhanden, der im §. 22 Abs. 2 
normirte Beitrag von 10% (Zehn Prozent) des Reinertrages diesem Unterstützungsfonde zu- 
gewendet werden. « 
JnfolangeundinsoweitUnterhaltsberechtigtenachs.19unb20außerBezugeiner 
Rente treten, werden deren Bezüge dem Unterstützungsfonde einverleibt. 
. 30. 
Dieser Unterstützungsfond wird vom Fideicommißbesitzer verwaltet. 
Sein Grundstock soll vorbehaltlich der Bestimmung in §F. 58 den Betrag eines Capitals 
nicht überschreiten, dessen Renten dem Drittheil des jeweiligen Reinerträgnisses der Besitzung 
gleich kommen. 
Insolange als die Renten des Unterstützungsfonds dem Drittheile des jeweiligen Rein- 
erträgnisses der Besitzung gleichkommen, fallen die in 6. 29 festgesetzten Fumdationszuschüsse dem 
Fideicommißbesitzer zu. 
. 31. 
Anspruch auf Unterstützung aus diesem Fonde haben jene majorennen Mitglieder des gräf- 
lichen Hauses und zwar vorzugsweise die unverheiratheten Töchter, welchen keine hausgesetzlichen
	        
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