Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

28. 327 
Mimente oder Appanagen oder nach den Bestimmungen gegenwärtigen Statutes Unterhaltsbei- 
träge zukommen. 
KK. 32. 
Aus diesem Unterstützungsfonde sollen erst dann Unterstützungen gewährt werden, wenn 
die Zinsen desselben 240 fl. (zweihundert vierzig Gulden) erreichen. 
. 83. 
Die zu bewilligenden Unterstützungen dürfen in jedem einzelnen Falle, solange die Renten 
des Unterstützungsfonds nicht dem Drittheile des jewelligen Reinerträgnisses der Besitzung 
Felichkommen, nicht unter 120 fl. (Einhundert zwanzig Gulden) und nicht über 600 fl. 
(Sechshundert Gulden) sich belaufen. 
6# 34. 
Ueber den Grad der Bedürftigkeit und das Maß und die Zeitdauer der Unterstützung 
entscheldet der Fideicommißbesitzer; bei gleicher Würdigkeit gibt die Nähe der Verwandtschaft 
zum Fideicommißbesitzer und eventuell das höhere Alter unter den Bewerbern und Bewerbe- 
rinnen den Vorzug. 
Titel IV. 
Valuta der Renten und Anterstützungsbeträge. 
g. 35. 
Der Münzfuß, in welchem die Renten= und Unterstützungsbeträge auszuzahlen sind, 
ist der 52 ½ fl. Fuß. 
Aendert sich der Münzfuß, so sind sämmtliche Bezüge in die neue Währung umzurechnen. 
Die Zahlungen find in Silber oder solchen Goldmünzen oder Werthpapieren zu leisten, welche 
bei inländischen Staatscassen angenommen werden. Die Goldmünzen und Werthpapiere dürfen 
nur zu jenem Course berechnet werden, zu welchem die bezeichneten Staatscassen solche 
annehmen. 
Titel V. 
Aufhebung der Stammgutseigenschaft und Constitnirung eines selbständigen Familien- 
Fideicommisses. 
g. 36. 
Mit dem Erlbschen Unseres Mannsstammes hört die Besitzung Grafenaschau auf, ein 
55°
	        
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