Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Bestandtheil des gräflich Quadt' schen Stammgutes zu sein, und bildet fortan ein für sich 
bestehendes Fideicommiß Unserer weiblichen Descendenz. 
Der Eintritt und die Nachfolge in dasselbe richtet sich analog nach den Bestimmungen in F. 8 
des Hausgesetzes vom 28. October 1838 und des Nachtrages hiezu vom 21. Februar 1843. 
g. 87. 
Die Bestimmungen des gräflichen Hausgesetzes vom 28. October 1838 über Unveräußer- 
lichkeit und Untheilbarkeit des Fideicommisses, über die Rechte des Fideicommißbesitzers und 
der Agnaten, die Erbfolgeordnung, Heirathsgüter, Bestellung von Vormundschaften finden auf 
das Fideicommiß Grafenaschau volle Anwendung. 
S. 38. 
An die Stelle der hausgesetzlichen Bestimmungen über Appanagen 2c. treten in diesem 
Falle die in den §. 15 bis 35 incl. getroffenen Festsetzungen, nur mit dem Unterschiede, 
daß alsdann der Betrag der in F. 22 festgestellten Unterhaltsbeiträge auf 25% (zwanzig 
fünf Pröcent) des Reinertrages, ferner der Betrag der in §. 22 festgestellten Wittwenbezüge 
bei der einzigen oder ersten Wittwe auf 5 % (fünf Procent), bei jeder folgenden Wittwe auf 
30% (drei Procent) des Reinertrags ermäßigt wird. 
§. 39. 
Die in Gemäßheit des F. 36 zur Succession gelangenden Cognaten haben die Namen 
Quadt-Wykradt-Grafenaschau und das Quadt'sche Wappen zu führen. 
§. 40. 
Ist nur mehr ein Descendent von Uns vorhanden, so darf er, insoferne er Fideicom= 
mißbesitzer ist, das Fideicommiß aufheben, wenn derselbe das sechzigste Jahr vollendet oder 
wenn constatirt erscheint, daß ihm keine ehelichen successionsfähigen Kinder mehr geboren 
werden können. 
G. 41. 
Für den Fall, daß die Besitzung Grafenaschau außer dem Falle des §K. 36 in Folge ge- 
setzlicher Röthigung aufhört, Bestandtheil des gräflichen Haus= und Stammgutes oder selbst- 
ständiges Fideicommiß zu sein, verordnen Wir, daß die Besitzung Grafenaschau mit allen De-
	        
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