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zur Anwendung kommen. Sollte das Hausgesetz vom 28. October 1838 und dessen Nachtrag
im Laufe der Zeit reformirt werden, so gelten die neuen Bestimmungen auch in den auf
Grafenaschau bezüglichen Verhältnissen überall da, wo jetzt das Hausgesetz vom 28. October
1838 und dessen Nachtrag zur Anwendung zu kommen hat.
Titel VII.
Familienrath und MMiedegerii.
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Streitigkeiten, welche unter Unseren chimme über gegenwärtiges Familienstatut
und dessen Anwendung in den einzelnen Theilen entstehen, sollen weder von einem der Stamm-
gutsnachfolger, noch von irgend einem Mitglied des Hauses vorbehaltlich der Bestimmung in
§. 57 vor die Gerichte gezogen werden, vielmehr sind die streitenden Theile verpflichtet, ihre
Sache zum Zwecke einer gütlichen Beilegung dem Familienrathe vorzutragen.
§. 48.
Der Familienrath besteht aus Unseren volljährigen männlichen Descendenten und ist als
constituirt zu betrachten, wenn auf die an Unsere sämmtlichen männlichen volljährigen Descen-
denten ergangene Einladung an dem für Abhaltung des Familienrathes anberaumten Tage
wenigstens drei außer den streitenden Theilen erschienen sind.
K. 49.
Die Einladung zum Familienrathe hat vom Fideicommißbesitzer und im Falle dieser be-
theiligt, oder im Falle des F. 36 eine Dame ist, von dem ältesten männlichen Nachkommen
auf Ansuchen des betheiligten Familiengliedes zu geschehen.
F. 50.
Bringt der Familienrath eine Vermittlung nicht zu Stande, oder kommt der Familienrath
innerhalb 4 (vier) Wochen nach gestelltem Ansuchen um Zusammenberufung desselben nicht zu
Stande, so ist jeder streitende Theil berechtiget, die Entscheidung einem Schiedsgerichte zu unterstellen.
g. 51.
Zu diesem Behufe sollen die in Streit gerathenen Theile je einen Standesgenossen als
Schiedsrichter wählen, worauf diese beiden Schiedsrichter sich über einen Obmann einigen.
Im Falle der Nichtvereinigung ist der Gerichtshof, in dessen Bezirk Grafenaschau liegt,
um Benennung eines solchen anzugehen und von dem hiernach gebildeten Schiedsgerichte der
Schiedsrichterausspruch zu fällen.