Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

334 
§. 3. 
Ueber die Ausscheidung des Beamtenpersonales und des Etats Unseres Staatsministeriums 
des Königlichen Hauses und des Aeußern behalten Wir Uns Entschließung vor. 
ii 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 15. Juni 1874 in Wirksamkeit. 
Unsere Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, dann der Finanzen 
sind mit dem Vollzuge beauftragt. 
Linderhof, den 9. Juni 1874. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Perr. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwaltung der Malzausschlags= und Stempelgefälle 
betreffend. 
Cudwig ll. 
von Gottes Guaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von BSayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes beschlossen, in Betreff der Orga- 
nisation der Aufschlags= und Stempelgefälls-Verwaltung zu verordnen, was folgt: 
S. 1. 
Die Oberaufschlag= und Kreisstempelverlags-Aemter, dann das Filial-Zahl= und Stempel- 
amt Nürnberg werden aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.