Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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g. 2. 
Die Verwaltung des Malzaufschlages und des Kartenstempels wird den Organen der 
Zeollverwaltung überwiesen. Demzufolge werden die Hauptzollämter mit den hierauf bezüglichen 
Functionen der bisherigen Oberaufschlagämter und des Filial-Zahl- und Stempelamtes Nürn- 
berg, dann die General-Zoll-Administration mit jenen der Kreisregierungen, Kammern der 
Finanzen, betraut. 
Die Kartenabstempelung kann durch Unser Staatsministerium der Finanzen auch einem 
Nebenzollamte übertragen werden 
Die Functionen der Aufschlageinnehmer uud des sonstigen Aufschlagcontrolpersonales sind 
für jene Bezirke, in welchen sich die geeigneten Organe der Zollverwaltung befinden, durch 
diese zu übernehmen und zu besorgen. 
Die bisherigen Geschäfte des Haupt-Münz= und Stempelamtes, dann des Haupt-Stempel- 
verwaltungs= und Verlagsamtes hinsichtlich der Malzaufschlags-Poletten haben an die General= 
Zoll-Administration überzugehen. 
g. 3. 
Der von den bisherigen Oberaufschlagämtern in deren Eigenschaft als Kreisstempelver- 
lagsämter besorgte Stempelverlag wird dem Hauptstempelverwaltungs= und Verlagsamte, 
welches fortan die Bezeichnung „Hauptstempelverlagsamt“ zu führen hat, übertragen. 
In Betreff der dem Filial-Zahl= und Stempelamte Nürnberg außer der Kartenabstem- 
pelung seither noch zugewiesenen Dienstgeschäfte ist Unser Staatsministerium der Finanzen 
ermächtigt, die erforderlichen Verfügungen zu treffen. 
G. 4. 
Die in §F. 2 und 3 bezeichneten Geschäfte zählen zu der regelmäßigen Dienstesaufgabe 
der betreffenden Beamten und Bediensteten und hat eine besondere Vergütung hiefür nicht Platz 
zu greifen. 
S. 5. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1874 in Wirksamkeit vorbehaltlich der durch 
die bisherigen Oberaufschlagämter nech zu beschäftigenden Perception des Malzaufschlages für 
das II. Quartal 1874 und der Rechnungsstellung derselben für das erste Halbjahr 1874 an 
die betreffende Regierungefinanzkammer.
	        
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