Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Wagenzug stillsteht, werden nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen 
Wagen geöffnet, welche für die bis zu dieser Station Reisenden bestimmt sind. Die Thüren 
der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen geöffnet. 
Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, 
wenn derselbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem anderen Platze begnügen. 
1. 
Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn. 
Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere Zeit angehalten 
werden müssen, so ist ein Aussteigen der Reisenden nur dann gestattet, wenn der Zugführer 
die ausdrückliche Bewilligung dazu ertheilt. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem 
Bahngeleise entfernen, auch auf das erste Zeichen mit der Dampfpfeife ihre Plätze wieder einnehmen. 
Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife ge- 
geben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfffeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des 
Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
g. 19. 
Verhalten während der Fahrt und beim Ein= und Aussteigen. 
Während der Fahrt darf sich niemand seitwärts aus dem Wagen biegen, gegen die Thür 
anlehnen oder auf die Sitze treten. 
Auf Verlangen auch nur Eines Reisenden müssen die Fenster auf der Windseite ge- 
schlossen werden. 
Die Reisenden dürfen zum Ein= und Aussteigen die Wagenthüren nicht selbst öffnen; 
sie müssen vielmehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und dürfen nicht ein= und aus- 
steigen, bevor der Zug völlig stillsteht. 
Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgeleisen und Maschinen halten, und niemand 
darf den Bahnhof in einer anderen als der angewiesenen Richtung verlassen. 
g. 20. 
Beschädigung der Wagen. 
Für Zertrümmerung von Fenstern besteht eine Entschädigungstaxe, und werden die darin 
festgesetzten Beträge durch das Dienstpersonal von dem Schuldigen sofort eingezogen. Dieser
	        
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