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darf jedoch Vorzeigung der Tare verlangen. Auch ist die Elsenbahnverwaltung befugt, für
Beschmutzen des Innern der Wagen, Zerreißen der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu
fordern und von dem Schuldigen sofort einzlehen zu lassen.
g. 21.
Verspätung der Züge. Unterbrechung der Fahrt.
Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anspruch gegen die Eisen-
bahnverwaltung.
Eine ausgefallene oder unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung des für die
nicht durchfahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes.
Wird jedoch in Folge einer nicht durch höhere Gewalt herbeigeführten Verspätung der
Ankunft eines Zuges der Anschluß an einen anderen Zug versäumt, so ist dem mit durchgehenden
Billets versehenen Reisenden nach erbrachtem Nachweise, daß er mit dem nächsten zurückführenden
Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hinreise
sowie der Preis der Rückreise in der auf der ersteren benutzten Wagenklasse zu erstatten.
Der Reisende ist jedoch zur Wahrung des desfallsigen Anspruchs verpflichtet, denselben
unter Vorlegung seines Fahrbillets sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges dem Stations-
vorsteher anzumelden. Letzterer hat hierüber, der Stationsvorsteher der Abgangsstation über
die Zeit der Rückkunft eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn Elementar-Ereignisse oder andere Hindernisse die Fahrt auf einer Strecke der Bahn
inzulässig machen, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer
Fahrgelegenheiten nach Thunlichkeit so lange gesorgt werden, bis für jeden einzelnen Fall eine
besondere Anordnung getroffen sein wird. Die Reisenden können jedoch nicht verlangen, daß
die Weiterbeförderung mittelst anderer Fahrgelegenheiten um die für die Fahrt auf der Eisen-
bahn erledigten Gebühren von letzterer besorgt werde.
Betriebsstbrungen und Zugverspätungen sind auf den Stationen durch Anschlag an einer
dem Publikum leicht zugänglichen Stelle. in deutlich erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen.
g. 22.
Mitnahme von Hunden 2c. Tabackrauchen. Mitnahme feuergefährlicher
Gegenstände.
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden. Aus-
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