Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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genommen hiervon sind jedoch kleine Hunde, welche auf dem Schooße getragen werden, sofern 
gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden desselben Kupees Einspruch nicht erhoben wird. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet; in der I. Wagenklasse jedoch nur 
unter Zustimmung aller in demselben Kupee Mitreisenden, insofern nicht besondere Rauch-Kupees 
dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. In jedem Personenzuge müssen Kupees zweiter und 
wo thunlich auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. Die Tabackspfeifen müssen 
mit Deckeln versehen sein. 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten oder andere Gegen- 
stände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Ge- 
wehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen 
in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, 
sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. Der Zuwiderhandelnde haftet 
für allen aus der Uebertretung des obigen Verbots an dem fremden Gepäck oder sonst ent- 
stehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch das Bahnpolizei-Reglement bestimmte 
Strafe. 
Jägern und im öffentlichen Diensie stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von 
Handmunition gestattet. 
Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten werden. 
g. 23. 
Ausschluß trunkener oder renitenter Personen von der Fahrt. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen des Dienstper- 
sonals nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird ohne Anspruch auf den Ersatz des be- 
zahlten Fahrgeldes von der Mit= und Weiterreise ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene 
Personen zum Mitfahren und zum Aufenthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen 
ausgewiesen werden, wenn sie unbemerkt dazu gelanzten. 
Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Personen zurückgewiesen, 
nachdem sie ihr Gepäck bereits der Expedition übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch 
darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder 
verabfolgt wird.
	        
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