Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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§. 27. 
Mitnahme von Handgepkck. 
Kleine leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch nicht beläsüigt 
werden, von den Reisenden in den Wagen mitgeführt werden, sofern Zoll= und Steuervor= 
schriften solches gestatten. Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Ge- 
päckscheine nicht ausgegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. 
Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden IV. Klasse auch die Mitführung von Hand- 
werkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken, Kiepen 2c. und anderen Gegenständen, 
welche Fußgänger bei sich führen, nach Entscheidung des Stationsvorstandes gestattet. 
K6. 28. 
Gepäckschein uud Auslieferung des Gepäcks. 
Gegen Einlieferung des Gepäcks, wobei die Vorzeigung des Fahrblllets verlangt werden 
kann, erhält der Reisende einen Gepäckschein. Dem Inhaber dieses Scheins, dessen Legitimation 
die Verwaltung zu prüfen nicht verpflichtet ist, wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des 
Scheins, welche die Bahnverwaltung von jedem weiteren Anspruche befreit, ausgeliefert. 
Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, nach Ankunft des Zuges, zu welchem das 
Gepäck zum Transport aufgegeben ist, am Bestimmungsorte die sofortige Auslieferung des Ge- 
päcks nach Ablauf der zur ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe, sowie zur etwaigen steuer- 
amtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit im Lokal der Gepäckexpedition zu verlangen. Will 
derselbe die sofortige Auslieferung des Gepäcks nicht erwarten, so kann er dasselbe innerhalb 
24 Stunden nach dessen Ankunft in bestimmten Expeditionsstunden gegen Rückgabe des Scheins 
in der Gepäckexpedition abfordern oder abfordern lassen. Wird das Gepäck innerhalb 24 Stun- 
den nicht abgeholt, so ist für dasselbe das vorgeschriebene Lagergeld zu entrichten. 
In Ermangelung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Aushändigung des Gepäcks 
nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reverses 
und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. 
In der Regel soll das Gepäck nur auf der Station verabfolgt werden, wohin es aufge- 
nommen ist. Insofern Zeit und Umstände, sowie Zoll= und Steuervorschriften dles gestatten, 
kann jedoch auf Verlangen des Reisenden das Gepäck auch auf einer vorliegenden Station zu- 
rückgegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende bei der Auslieferung des Ge- 
päcks den Gepäckschein zurückzustellen und das Fahrbillet vorzuzeigen.
	        
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