Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

g. 29. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Reisegepäck. 
Die Eisenbahn haftet von dem Zeitpunkte der Aushändigung des Gepäckscheins ab für die 
richtige und unbeschädigte Ablieferung der Gepäckstücke, und zwar im Allgemeinen nach den in 
Abschnitt III (Beförderung von Gütern) enthaltenen Bedingungen und Abreden, soweit solche auf 
die Beförderung von Reisegepäck anwendbar sind, insbesondere aber nach folgenden Grundsätzen: 
a) ist von dem Reisenden ein höherer Werth nicht declarirt, so wird im Falle des 
Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlittene Schaden vergütet; dieser kann 
jedoch in einem höheren Betrage als mit 12 Mark für jedes Kilogramm nach Ab- 
zug des Gewichts des unversehrten Inhalts des blos beschädigten Gepäckstücks nicht 
beansprucht werden; 
b) ist von dem Reisenden ein höherer Werth declarirt, so wird mit der Gepäckfracht 
ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur angefangenen 150 
Kilometer, die das Gepäck von der Absende= bis zur Bestimmungsstation zu durch- 
laufen hat, im Minimum 0,20 Mark beträgt und 2 pro Mille der ganzen decla- 
rirten Summe nicht übersteigen darf. 
Die Werthdeclaration hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie 
von der Expedition der Abgangsstation im Gepäckschein eingeschrieben ist. 
o) Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für den Verlust von Reisegepäck 
frei, wenn es nicht innerhalb acht Tagen nach Ankunft des Zuges (§. 28) auf der 
Bestimmungsstation abgefordert wird. 
Der Reisende, welchem das Gepäck nicht überliefert werden würde, kann verlangen, daß 
ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der geschehenen Abforderung des Gepäcks von der 
Gepäck-Expedition bescheinigt werde. 
Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches von dem Reisenden nicht 
zum Transport aufgegeben worden ist, insbesondere für den Verlust und die Beschädigung der 
in den Wagen mitgenommenen Gegenstände (§F. 26, 27), wird nur Gewähr geleistet, wenn 
ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
§. 30. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
Fehlende Gepäckstücke werden erst nach Verlauf von drei Tagen nach der Ankunft des
	        
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