Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben sind, auf der Bestimmungsstation des Reisenden als in 
Verlust gerathen betrachtet, und ist der Reisende erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren 
Entschädigungsansprüche desselben, die Zahlung der im §. 29 bestimmten Garantiesumme zu 
sordern. 
Falls das verloren gegangene Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, 
sofern seln Aufenthalt zu ermitteln ist, ungeachtet der Empfangnahme der Entschädigung zu be- 
nachrichtigen und kann derselbe innerhalb vier Wochen nach erhaltener Nachricht verlangen, daß 
ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des für den Verlust erhaltenen Schadensersatzes und 
zwar nach seiner Wahl entweder am Bestimmungsorte oder frachtfrei am Aufgabeort verabfolgt. 
werde. 
8g. 31. 
Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit. 
Die Haftpflicht der Elsenbahn für Versäumung der Liserungszeit (K. 28) richtet sich 
nach folgenden Bestimmungen: 
1) Der für Versäumung der Lieferungszeit zu leistende Ersatz des nachzuweisenden 
Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, kann nur im Betrage von 0,20 Mark 
für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks und jeden angefangenen Tag der 
Versäumniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gkrathen anzusehen ist (§. 30), 
beansprucht werden. Will der Reisende die Höhe des wegen verspäteter Lieferung 
zu leistenden Schadensersatzes als die Höhe des Interesses an der rechtzestigen Liefer- 
ung sich sichern, so hat er die deßfallsige Erklärung mindestens eine halbe Stunde 
vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll und nach den 
Betriebsvorschriften geschehen kann, in der Gepäck-Expedition abzugeben. Sie hat 
nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von dieser im Gepäckschein vermerkt 
ist. Die hiefür zu entrichtende Vergütung darf 2 pro Mille der angegebenen In- 
teresse= Summe für jede angefangenen 150 Kilometer, welche das Gepäck von der 
Absende= bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, mit einem Minimalbctrage 
von 1 Mark und unter Abrundung der zu entrichtenden Beträge auf 0,10 Mark 
nicht übersteigen. Dagegen wird den Reisenden als Schadensersatz für die verspätete 
Lleferung derjenige Betrag desselben von der Eisenbahn geleiftet, welcher innerhalb 
des declarirten Betrages nachgewiesen werden kann.
	        
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