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2) Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch Versäumung
der Aleferungszeit entstanden ist, befreit, sofern sie beweist, daß sie die Verspätung
durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwen-
den können.
g. 32.
Gepäckträger.
Auf denjenigen Stationen, wo sich Gepäckträger befinden, können die Reisenden sich der-
selben, jedoch ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung, für den von der Eisenbahn nicht über-
nommenen Transport des Gepäcks nach und von den Lokalen der Gepäck-Expediklonen bedienen.
Die Gepäckträger sind durch die Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienst-
anweisung versehen, welche sie, sowie die gedruckte Gebührentare, im Dienste bei sich führen
und auf Verlangen vorzeigen müssen. Sie haben eine mit der Nummer des Gepäckträgers
versehene Marke bei Empfangnahme des Gepäckscheines zu verabfolgen. «
Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem Reisenden ermög-
lichen, sein Gepäck ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung einem Bahnbediensteten (Portier)
gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben.
g. 33.
Zurückgelassene Gegenstände.
Alle im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den Wagen zurückgelassenen, an die
Eisenbahn abgelieferten Gegenstände werden mindestens 3 Monate lang aufbewahrt. Erst nach
Ablauf dieser Frist wird mit denselben nach Maßgabe der bei den einzelnen Bahnen darüber
bestehenden Bestimmungen verfahren.
Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können bestmöglichst verkauft werden,
sobald deren Verderben zu befürchten steht, und wird in diesem Falle der Erlös bis zum Ab-
lauf der festgesetzten Frist zur Disposition des Berechtigten gehaltenn
Im Uebrigen unterliegen dergleichen gefundene Gegenstände der in den gesehlichen Vor-
schriften vorgezeichneten Behandlung.