Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 30. 363 
g. 36. 
Auslieferung. 
Nach Ankunft auf der Bestimmungsstation wird gegen Rückgabe der etwa ertheilten Quittung 
die Equipage oder das Fahrzeug ausgeliefert und muß spätestens innerhalb 2 Stunden abge- 
holt werden, wenn die Ankunft bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug auf der 
Bestimmungsstation erst später ein, so läuft diese Frist erst von Morgens 6 Uhr des folgen- 
den Tages an. Für jede Stunde längeren Verweilens ist die Verwaltung ein Standgeld zu 
fordern berechtigt. 
. 37. 
Belassung von Reisegepäck rc. in den Equipagen. 
Den Begleitern der Equipagen und Fahrzeuge steht es frei, Reisegepäck (§. 24.) in den- 
selben zu belassen, sofern nicht Zoll= und Steuervorschriften entgegenstehen (siehe §. 38.) 
§. 38. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge. 
Die Eisenbahn haftet für die beförderten Equipagen und Fahrzeuge nach den für den 
Güterverkehr geltenden Bedingungen und Abreden, soweit sie auf den Gegenstand anwendbar 
sind. Sie haftet aber nicht für denjenigen Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, 
deren Abwendung durch die von ihr vorgeschriebene oder von dem Versender freiwillig über- 
nommene Begleitung bezweckt wird. 
Dabei gilt als bedungen, daß bei Verfolgung von Entschädigungs-Ansprüchen, für Verlust 
oder Beschädigung der der Schadensberechnung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu 
Grunde zu legende Werth den vom Aufgeber deklarirten Werth nicht übersteigen soll. 
Eine solche Werthangabe ist nur für die Equipage oder für das Fahrzeug selbst, nicht 
für die darin befindlichen Gegenstände (§. 37.) zulässig. 
In Bezug auf letztere haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, welcher aus der Ge- 
fahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird, für Schäden anderer 
Art aber nur, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
Ist Werthangabe gewählt, so wird der im Tarif angegebene Transportpreis der Equipage 
oder des Fahrzeuges um einen bestimmten Satz erhöht. Dieser Satz darf 1 pro Mille der 
für jedes Fahrzeug deklarirten ganzen Summe für jede angefangenen 150 Kilometer der ganzen 
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