Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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zur Beförderung angenommen. Der Absender bezw. Empfänger muß das Ein= und Ausladen 
in die Wagen und aus denselben, sowie die zur Befestigung der Thiere erfor“ lichen Mittel 
und das Anbinden selbst besorgen oder besorgen lassen, sich auch von der sicheren Anlegung 
der Thiere selbst überzeugen. 
Kranke Thiere werden zur Beförderung nicht angenommen. Inwiefern der Transport 
von Thieren wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet sich 
nach den bestehenden Sanitätsvorschriften. 
Zum Transport wilder Thiere ist die Eisenbahn nicht verpflichtet. 
Bei der Beförderung anderer lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Begleitung zu 
fordern berechtigt. Die Begleiter haben — sofern der Stationsvorstand nicht Ausnahmen zu- 
läßt — ihren Platz in den betreffenden BMehwagen zu nehmen und die Beausfsichtigung des 
Viehes während des Transportes zu bewirken. Bei kleinem Vieh, inebesondere Geflügel, wenn 
es in tragbaren, gehörig verschlossenen Kösigen (luftigen und hinlänglich geräumigen Behältern) 
aufgegeben wird, bedarf es der Begleitung nicht. 
. 41. 
Beförderung von Hunden. 
Die Beförderung der Hunde geschieht in abgesonderten Behältnissen. 
Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösung eines Scheines be- 
zahlt werden, gegen dessen Zurücklieferung nach beendigter Fahrt der Hund verabfolgt wird. 
Hunde, welche nach Ankunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu ver- 
wahren, ist die Verwaltung nicht verpflichtet. Diese Bestimmungen finden jedoch nur auf solche 
Hunde Anwendung, welche als Begleiter von Passagieren mit Personenzügen befördert werden, 
andernfalls gelten für die Beförderung von Hunden ebenfalls die allgemeinen Vorschriften der 
S&. 40 und 43. 
g. 42. 
Beförderung von Pferden. 
Mit welchen Zügen und in welcher Zahl die Beförderung von Pferden stattfindet, hängt. 
von dem Ermessen der Eisenbahn ab. 
Die Pferde müssen wenigstens eine Stunde vor Abgang der Züge zur Einbringung 
in die Wagen bereit stehen. Wenn der Zug in der Nacht oder des Morgens früh vor 7 Uhr 
abgeht, müssen die Pferde bis 8 Uhr Abends angemeldet werden. 
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