Schlußbestimmungen.
g. 66.
Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft, beziehungsweise die Aquidatoren,
zur Befolgung der in den S. 4. 6. 18. 23. 25. 26. Absatz 2. §. 31. Absatz 3. F. 33.
Absatz 2. 88. 36. 41. 48. 52—59. 61. enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ord-
nungsstrafen anzuhalten.
Das hierbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten
in den nach F. 72 zu erlassenden Ausführungs-Verordnungen zu bestimmen.
G. 67.
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes dem Vorstande
obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder
mit Geldbuße bis zu 20 Rthlr. geahndet.
g. 68.
Durch die im F. 67 enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härterer Strafen nicht
ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet werden.
g. 69.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei.
K. 70.
Wo dieses Gesetz von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen
Handelsgerichts das ordentliche Gericht an dessen Stelle.
g. 71.
In dem Vermögensstande einer schon bestehenden Genossenschaft wird durch deren Ein-
tragung in das Genossenschaftsregister nichts geändert.
Auf nicht eingetragene Genossenschaften kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
zur Anwendung.
K. 72.
Die näheren Bestimmungen Behufs Ausführung dieses Gesetzes werden von den Regie-
rungen der einzelnen Bundesstaaten im Verordnungswege erlassen.