Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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S- 
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10. 
11. 
. Golbd- und Silberbarren, Platina, Geld und geldwerthe Papiere. 
13. 
II. Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen: 
A. 
. Aether, Naphta, Hoffmannsgeist (Hoffmannstropfen), Collodium, Schwefelkohl en- 
stoff (Schwefelalkohol), Holzgeist in rohem und rektificirtem Zustande, Alkohol und 
Sprit. 
. Grünkalk. 
. Chlorsaures Kali und reine Plkrinsäure. 
4Mineralsäuren aller Art und Oelsatz von der Oelraffinerie, Aetznatronlange, Soda- 
lauge und Aetzkalilauge, sowie die Gefäße, in denen solche transportirt worden sind, 
ferner in Ballons zur Beförderung kommende Firnisse, Firnißfarben, Säfte, äthe- 
rische und fette Oele, Weingeist und andere unter Nr. 1 nicht genannte Spirituosen, 
deßgleichen Brom. 
Terpentinöl, Theeröl (Oydrocarbür), Mineralöl, Kamphin, Photogen, Pinolin, leichtes 
Steinkohlenöl (Benzin) Ligroin (Petroleum-Naphta), Mineralschmieröl und ähn- 
liche Substanzen, sowie die Gefäße, in denen solche transportirt sind; alle übel- 
riechenden Oele, deßgleichen Salmiakgeist. 
4Reib= und Streichzünder (als Lichtchen, Hölzchen, Schwämmchen), Sicherheitszünder 
(Zündschnüre), wenn sie aus einem dünnen dichten Schlauche bestehen, in dessen 
Innern eine verhältnißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist; Bucher'sche 
Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen. 
u Phosphor. 
Wolle und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen= und Baumwollen= 
garn-Abfälle, Flachs, Hanf, Werg, Wumpen und ähnliche derartige Gegenstände, 
wenn sie gefettet sind, sowie Kunstwolle, Mungo= oder Shoddy-Wolle, 
Weber= oder Harnischlitzen, Geschirrlitzen. 
Petroleum in rohem oder gereinigtem Zustande, auch Petroleum-Acther (Naphta), 
sowie leere Gefäße, in welchen diese Gegenstände transportirt find. 
Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen. 
Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen. 
Gemälde und andere Kunstgegenstände.
	        
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