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10.
11.
. Golbd- und Silberbarren, Platina, Geld und geldwerthe Papiere.
13.
II. Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen:
A.
. Aether, Naphta, Hoffmannsgeist (Hoffmannstropfen), Collodium, Schwefelkohl en-
stoff (Schwefelalkohol), Holzgeist in rohem und rektificirtem Zustande, Alkohol und
Sprit.
. Grünkalk.
. Chlorsaures Kali und reine Plkrinsäure.
4Mineralsäuren aller Art und Oelsatz von der Oelraffinerie, Aetznatronlange, Soda-
lauge und Aetzkalilauge, sowie die Gefäße, in denen solche transportirt worden sind,
ferner in Ballons zur Beförderung kommende Firnisse, Firnißfarben, Säfte, äthe-
rische und fette Oele, Weingeist und andere unter Nr. 1 nicht genannte Spirituosen,
deßgleichen Brom.
Terpentinöl, Theeröl (Oydrocarbür), Mineralöl, Kamphin, Photogen, Pinolin, leichtes
Steinkohlenöl (Benzin) Ligroin (Petroleum-Naphta), Mineralschmieröl und ähn-
liche Substanzen, sowie die Gefäße, in denen solche transportirt sind; alle übel-
riechenden Oele, deßgleichen Salmiakgeist.
4Reib= und Streichzünder (als Lichtchen, Hölzchen, Schwämmchen), Sicherheitszünder
(Zündschnüre), wenn sie aus einem dünnen dichten Schlauche bestehen, in dessen
Innern eine verhältnißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist; Bucher'sche
Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen.
u Phosphor.
Wolle und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen= und Baumwollen=
garn-Abfälle, Flachs, Hanf, Werg, Wumpen und ähnliche derartige Gegenstände,
wenn sie gefettet sind, sowie Kunstwolle, Mungo= oder Shoddy-Wolle,
Weber= oder Harnischlitzen, Geschirrlitzen.
Petroleum in rohem oder gereinigtem Zustande, auch Petroleum-Acther (Naphta),
sowie leere Gefäße, in welchen diese Gegenstände transportirt find.
Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen.
Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen.
Gemälde und andere Kunstgegenstände.