Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Hat eine bahnseitige Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts nicht statt- 
gefunden, so muß der Beweis über Gewicht und Menge auf andere Weise, als durch 
Berufung auf den Frachtbrief erbracht werden. 
Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absende- 
station (F. 49), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein maßgebend 
ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. 
Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen dieses Reglements 
abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert werden. Frachtbriefe, mit welchen 
das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, 
werden auch als Beilagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen. 
. In dem Frachtbriefe sind Ort und Datum der Ausstellung anzugeben und die 
Göter nach Zeichen, Nummern, Anzahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht 
der Frachtstücke (Kolll), die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften 
der annehmenden Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach dem In- 
halte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen. 
Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders oder eine gedruckte be- 
ziehungsweise gestempelte Zeichnung seines Namens, sowie die deutliche und genaue 
Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungsortes enthalten. 
Führen vom Absendungs= nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so 
ist im Frachtbriefe neben der Adresse der Transportweg bestimmt anzugeben und 
muß dieser von Seiten der Bahn eingehalten werden. Fehlt die Angabe des Trans- 
portweges, so wählt die Versand= Expedition auf Gefahr des Absenders denjenigen 
Weg, der ihr in dessen Interesse am zweckmäßigsten erscheint. 
Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes und trägt 
alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder ungenauen Angaben im Fracht- 
briefe entspringen. 
Die Eisenbahn--Expedition ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes 
mit den betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte in Gegenwart des Absenders 
oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von 
mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren zu lassen. 
Bei unrichtiger Angabe-des Gewichts oder Inhaltes kann eine jede Eisenbahn, 
außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Be-
	        
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