Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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auch im Frachtbriefe zu verzeichnen. Für Begleitpapiere, welche im Frachtbriefe nicht verzeich- 
net sind, wird von der Eisenbahn keine Haftung übernommen. 
’. 52. 
Berechnung der Frachtgelder. 
So lange und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publizirt sind, wird die Fracht 
nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen beziehungsweise der Verbände zu- 
sommenzustoßenden Beträgen berechnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Säyen an 
Frachtvergütung und an Vergütung für besondere im Tarife vorgesehene Leistungen darf nichts 
erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (z. B. Transit-, Ein= und Ausgangs-Ab- 
gaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche diese 
in Folge ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung 
während des Transportes bedingen) sind zu ersetzen. 
Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Absenders abholen, aus 
Schiffen löschen lassen, sowie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen 
Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen lassen, 
so sind auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu entrichten. 
Die Fracht wird nach Kilogramm, bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtser- 
mittelung übernommen werden, nach Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vor- 
schriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmungen nach Tragkraft der Wagen oder 
nach Raum-Inhalt oder Raum-Maaß berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht ent- 
weder durch wirkliche Verwiegung auf den Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den 
Tarifen angegebenen Normalsätzen. Bei Kollogütern hat dieselbe stets auf der Aufgabestation 
stattzufinden. Sendungen unter 30 Kilogramm werden häöchstens für 30 Kilogramm, das 
darüber hinausgehende Gewicht wird bei Kollogütern mit 10 Kilogramm, bei Wagenladungs- 
gütern mit 100 Kilogramm steigend so berechnet, daß jede angefangenen resp. 10 und 100 
Kilogramm für voll gelten. Durch diese Gewichts-Berechnung soll jedoch die Erhebung der 
in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des Frachtgeldes nicht 
ausgeschlossen werden. 
Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichts gegenwärtig zu sein. 
Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung seitens der Eisenbahnverwaltung bereits erfolgt ist 
und vor der Verladung der Güter, eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder
	        
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