Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Für jede aufgegebene Nachnahme, gleichviel ob dieselbe verabfolgt oder in Folge ander- 
weiter Disposition ganz oder theilweise zurückgezogen ist, wird die durch den Tarif der Auf- 
gabestation bestimmte Provision berechnet. Von den Eisenbahnen im Falle des Weitertrans- 
ports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei. 
Für baare Auslagen (K. 52), welche ebenfalls nachgenommen werden können, darf die im 
Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisenbahn bestimmte Provision für Nachnahme 
erhoben werden. 
Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen auf Güter dient in der Regel 
der abgestempelte Frachtbrief oder die anderweit gestattete Form der Bescheinigung über Auf- 
gabe von Gütern (cfr. K. 50 Nr. 5), jedoch werden auf Verlangen noch besondere Nach- 
nahmescheine und zwar gebührenfrei ertheilt. 
Eingegangene Nachnahmen werden dem zum Empfange Berechtigten ohne Verzug ovisttt 
und ausgezahlt. 
g. 55. 
Annahme der Güter. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzunehmen, als bis die 
Beförderung geschehen kann, namentlich also nicht, insofern die regelmäßigen Transpor tmittel 
der Bahn zur Ausführung #s nachgesuchten Transports nicht genügen. Die Eisenbahn ist 
jedoch gehalten, die zugeführten Güter, soweit die disponiblen Räumlichkeiten zureichen, 
gegen Empfangsbescheinigung mit dem Vorbehalt deponiren zu lassen, daß die Annahme zum 
Transport und die Aufdrückung des Expeditionsstempels auf den Frachtbrief (cfr. K. 49) 
erst dann erfolgt, wenn die Verladung des Gutes möglich geworden ist. Der Aufgeber hat 
im Ferachtbriefe sein Einverständniß zu erklären, daß die Sendung bis zur thunlichen Verla- 
dung eingelagert bleibe. 
. 56. 
Auflieferung der Güter und Beförderung. 
Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten aufgeliefert, beziehungsweise von dem 
Absender verladen werden, und wird, je nach der Declaration des Absenders, in Eilfracht oder 
in gewöhnlicher Fracht befördert (§. 59). 
An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am Bestim- 
mungsorte dem Adressaten nicht verabfolgt.
	        
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