Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

30d0. 373 
Eilgut wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den ein für alle Mal bestimm- 
ten, durch Aushang in den Expeditionslokalen und bezlehungsweise auch in einem Lokalblatte 
bekannt gemachten Tageszeiten angenommen und ausgeliefert. 
Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Frachtbriefe (Anlage C.) auf- 
gegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert. 
Gewöhnliches Frachtgut ist mit einem Frachtbriefe nach Anlage B. aufzugeben. 
In Ansehung der Zeit der Beförderung der Güter bildet die Reihenfolge der Aufliefer- 
ung die Regel und darf kein Absender vor dem andern ohne einen in den Einrichtungen der 
Bahn, in den Transportverhältnissen oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt 
werden. Zuwiderhandlungen begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 
Die Eisenbahnen sind verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Reihenfolge 
der Güterabfertigung konstatirt werden kann. 
Die Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender selbst besorgt, 
muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Verladung in der von der Absendestation 
zu bestimmenden Frist vollendet werden. 
Diese Frist wird durch Anschlag in den Güter-Expeditionen und beziehungsweise auch durch 
Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
g. 67. 
Lieferungszeit. Berechnung derselben. 
Jede Bahnverwaltung publizirt durch die Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahn- 
gebietes Lieferungszeiten, welche sich aus Transport= und Expeditionsfristen zusammensetzen und 
die nachfolgenden Maximal-Ansätze nicht überschreiten dürfen: 
a) für Eilgüter: 
1) Epeditionsfrist 1 Tag, 
2) Transportfrist für je auch nur angefengene 225 Kllometer 1 Tag, 
b) für Frachtgüter: 
1) Expeditionsfrist . 2 Tage, 
2) Transportfrist für je auch nur angefangene 225 Kilometer 2 Tage. 
Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Verwaltung in den Bereich einer andern 
anschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammt- 
Entfernung zwischen der Aufgabe= und Bestimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne
	        
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