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Gesetz vom 29. December 1873, die vorläufsige Fortdauer des Gesetzes, einige provisorische Bestim-
mungen über die Tax= und Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betr.“
Ludwig lI.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von BZayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1..
Das Gesetz vom 21. Juni 1870, einige provisorische Bestimmungen über die Tax= und
Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betreffend, bleibt, insoweit es nicht durch die
nachfolgenden Vorschriften eine Aenderung erleidet, bis zu dem in Artikel 5 bestimmten End-
termin in Kraft.
Artikel 2
Gesellschaftsverträge, welche einem Handelsgerichte in den Landestheilen rechts des Rheines
behufs Eintragung in das Handelsregister vorgelegt werden, unterliegen ohne Rücksicht auf den
Ort ihrer Errichtung den im rechtsrheinischen Bayern geltenden Tar= und Stempelnormen, in-
soferne und insoweit diese Verträge durch die bestehenden Gesetze nicht von Tax= oder Stempel-
gebühren befreit sind.
Artikel 3.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die ihm gemäß Artikel 4 Absatz 2
des provisorischen Taxgesetzes vom 21. Juni 1870 eingeräumte Befugniß, statt der wirklichen
Stempelverwendung zu den Urschriften der gerichtlichen Verhandlungen die Erhebung und Ver-
rechnung des gesetzlichen Stempelgebührbetrages als Taxe anzuordnen, auf alle stempelpflichtigen
Schriftstücke auszudehnen, welche in den Landestheilen rechts des Rheins bei einer königlichen
Gerichts= oder Verwaltungsbehörde oder von einem Notare aufgenommen oder ausgefertigt werden,
oder bei denen bisher eine nachträgliche Stempelbeicassirung Seitens der genannten Behörden und
Notare zulässig war.
*) Publieirt im Gesetzblatt für das Königreich Bayern Nr. 2 vom 30. December 1878 und hier wiederholt abgedruckt.