Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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2. Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen Güter durch 
die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vor- 
schriften jeder Verwaltung festgesetzt und auf jeder Station durch Anshang in den 
Expeditionslokalen, beziehungsweise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Zwischenfallende Sonn= und Festtage werden überall nicht mitgerechnet. 
Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe verzeich- 
neten Sendung, wovon jeder Theil ohne Zusammenhang mit dem Ganzen einen 
gemeinen Werth hat, kann die Annahme des angekommenen Theils und die Zahlung 
des verhältnißmäßigen Frachtbetrages vom Adressaten nicht verweigert werden, 
unbeschadet der auf Grund der SF. 62 ff. von ihm zu erhebenden Entschädigungs- 
ansprüche. 
Eilgüter werden, sofern außergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeldlich 
machen, binnen zwei Stunden nach der Ankunft avisirt resp. binnen sechs Stunden dem 
Adressaten in seine Behausung zugeführt. Die Adisirung resp. Zuführung der später als 
6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst am folgenden Morgen verlangt werden. 
Die im §. 57 getroffenen Festsetzungen werden hierdurch nicht berührt. 
Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern an ihn, deren Nach- 
wägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem Verlangen muß die 
Eisenbahnverwaltung bei Kollogütern stets, bei Wagenladungsgütern insoweit, als die auf dem 
Bahnhofe vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wäge- 
vorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagenladungsgütern auf dem Bahnhofe 
nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, die Verwlegung da, wo derartige Wägevorrichtungen 
am nächsten zur Verfügung stehen, in Gegenwart eines dazu von der Eisenbahnverwaltung zu 
bestellenden Bevollmächtigten vornehmen zu lassen. 
Ergiebt die Nachwägung kein von der Eisenbahnverwaltung zu vertretendes Gewichtsmanko, 
so hat der Empfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten, bezlehungsweise tarif- 
mäßigen Gebühren, sowie die Entschädigung für den etwa abgeordneten Bevollmächtigten 
zu tragen. 
Dagegen hat die Eisenbahnverwaltung, falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits 
anerkanntes Gewichtsmanko festgestellt wird, dem Empfänger die ihm durch die Nachwägung 
verursachten Kosten zu erstatten. 
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