Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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3. Wer Güter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt, hat gleichfalls Lager- 
geld zu bezahlen. 
Dagegen ist die Eisenbahnverwaltung zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der zwar 
rechtzeitig, aber vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle verpflichtet, wenn 
ein bereits avisirtes Gut im Bahnhofe nicht spätestens innerhalb 1 Stunde nach dem Ein- 
treffen des Abholers zur Entladung resp. Abgabe bereit gestellt ist. 
4. Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter nicht inner- 
halb der im S. 59 Nr. 2 vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und abgeholt sind, so ist die 
Eisenbahn zu dieser Ausladung auf Kosten des Empfängers resp. Versenders, jedoch ohne Ueber- 
nahme irgend einer Garantie, ermächtigt und kann durch die besonderen Vorschriften zugleich 
eine konventionelle Entschädigung als Lagergeld oder als Wagen-Strafmiethe festsetzen. 
5. Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können, beginnt die 
Berechnung des Lagergeldes und der Wagen-Strafmiethe nach Ablauf der in den besonderen 
Vorschriften bestimmten Fristen. 
6. Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser konventionellen 
Lagergelder und Wagen-Strafmiethen enthält der Tarif für die Güterbeförderung die näheren 
Bestimmungen. 
Wenn der geregelte Verkehr durch große Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die 
Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelder und der Wagen-Strafmiethe und, wenn diese Maß- 
regel nicht ausreichen sollte, auch zur Verkürzung der Lagerfristen und zur Beschränkung der 
lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der Anhäufung der Güter und zwar alles dieses unter Be- 
achtung der für die Festsetzung von Zuschlagslieferfristen im K. 57 al. 3 und 4 gegebenen 
Vorschriften berechtigt. 
g. 61. 
Verfahren bei Ablieferungs-Hindernissen. 
Güter, deren Ab= oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt wird, und Güter, 
deren Abgabe nicht thunlich geworden, sowie solche, welche unter der Adresse „Bahnhof restante“ 
länger als die durch die besonderen Vorschriften nachgelassene Frist nach der Ankunft ohne ge- 
schehene Meldung des Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Gefahr und Kosten der 
Versender, welche mit thunlichster Beschleunigung hiervon zu benachrichtigen sind. Auch hat 
die Eisenbahn das Recht, solche Güter unter Nachnahme ihrer darauf haftenden Kosten und 
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