Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Außerdem verjähren alle Ansprüche wegen gänzlichen Verlustes des Gutes nach einem 
Jahre, von dem Ablaufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt 
sein müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht bezahlt ist, alle Ansprüche 
wegen Verminderung oder Beschädigung des Gutes nach einem Jahre von dem Ablaufe des 
Tages an, an welchem die Ablieferung geschehen ist. 
In allen Verlust= und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltungen die einge- 
hendsten Recherchen anzustellen und auf Erfordern der Berechtigten aktenmäßige und genaue 
Mittheilungen über das Resultat der Nachforschungen zu geben. 
Bei Empfangnahme der Entschädigung kann der Entschädigungsberechtigte beanspruchen, 
daß er, falls das in Verlust gerathene Gut später gefunden wird, hiervon benachrichtigt werde. 
Ueber den erhobenen Anspruch ist ihm eine Bescheinigung zu ertheilen. 
Innerhalb 8 Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Berechtigte gegen Rückerstattung 
der erhaltenen, um den Betrag der ihm für versäumte Liferfrist gebührenden Entschädigung 
zu kürzenden Summe verlangen, daß das wiedergefundene Gut von dem Orte, wo dasselbe 
gefunden wurde, bis zu dem im Frachtbriefe angegebenen ursprünglichen Bestimmungsort kosten- 
frei geliefert werde. 
Ist an einem Gute eine Verminderung oder eine Beschädigung eingetreten, so hat die 
Eisenbahn in Gegenwart von unparteiischen Zeugen, und wo möglich in Gegenwart des Rekla- 
mationsberechtigten das Gewicht und den sonstigen Thatbestand und nach Umständen unter 
Beiziehung von Sachverständigen den an dem Gute eingetretenen Schaden feststellen zu lassen. 
Will der Reklamationsberechtigte sich mit der Eisenbahn über die von letzterer zu leistende 
Entschädigung im außergerichtlichen Wege ausgleichen, so hat er noch vor dem Empfange, 
beziehungsweise vor der Zurücknahme des Gutes den Thatbestand anzuerkennen und seinen Er- 
satzanspruch anzumelden. 
Stellt er sich hierbel mit dem Ausspruche der von der Eisenbahn beigezogenen Sachver- 
ständigen nicht zufrieden, so steht es ihm frei, den Schaden durch vom Handelsgerichte oder in 
dessen Ermangelung vom Richter des Ortes ernannte oder durch bei dem Gerichte bereits 
ständig bestellte Sachverständige feststellen zu lassen. 
Eine angemeldete Reklamation ist mit einem den Werth des Gutes nachweisenden Doku- 
mente, und wenn das Gut in Empfang genommen wurde, auch mit dem Frachtbriefe belegt, 
binnen der gesetzlichen Verjährungsfrist wirklich einzubringen, und muß solche mit thunlichster 
Beschleunigung von der Eisenbahn beantwortet und erledigt werden.
	        
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