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g. 65.
Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht nach Eisenbahnstationen
bestimmt sind.
Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, in welchem als Ort der
Ablieferung ein nicht an einer anschließenden Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, so besteht
die Haftpflicht der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport, sondern nur
für den Transport bis zu dem Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug
auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein.
In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rollfuhren nach seitwärts belegenen
Orten (efr. §&. 59) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auch für den Trans-
port bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes.
66.
Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte.
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an einer
Eisenbahn, für welche dies Reglement gilt, liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben
soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der
Transport als nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die
Eisenbahn ist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich.
. 67.
Besondere Beschränkung der Haftpflicht.
1. Die Eisenbahn haftet in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen
natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlich oder theilweisen Verlust
oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Selbst-
entzündung u. s. w. zu erleiden, nicht für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden
ist, insbesondere also nicht
a) überhaupt, bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheidewasser und
anderen ätzenden, sowie bei leicht entzündlichen Gegenständen;
b) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: leicht zerbrechlichen Mäöbeln,
leicht zerbrechlichem Eisenguß, Glas, leeren oder gefüllten Krügen, Flaschen und
Glasballons, Zucker in losen Broden u. s. w.