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beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als 60 Mark pro 50 Kilogramm
brutto angenommen, insofern ein höherer Werth nicht ausdrücklich auf der Abreß-
seite des Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle mit Buchstaben deklarirt ist.
3. Im Falle einer höheren Werthdeklaration bildet die deklarirte Summe den M#-=
malsatz der zu gewährenden Entschädigung. In diesem Falle hat der Versender
neben der tarifmäßigen Fracht einen Zuschlag zu entrichten, welcher 1/10 pro Mille
der ganzen deklarirten Summe für jede angefangenen 150 Kllometer, welche das
Gut innerhalb der einzelnen Bahn resp. des einzelnen Verbandes zu durchlaufen
hat, mit einem Minimalbetrage von 0O,10 Mark und unter Abrundung des zu
erhebenden Betrages auf 0,10 Mark nicht übersteigen darf.
Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung entstandene Werth-
verminderung nach Verhältniß des gemäß der Bestimmung ad 1 zu ermittelnden
Werths zu dem adc 2 und 3 erwähnten Maximalsatze vergütet.
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann
die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Gutes
nicht geltend gemacht werden.
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g. 69.
Haftpflicht für Versäumung der Lieferungszeit.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferungszeit (§. 57)
entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können.
Durch Annahme des Gutes seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Enpfängers oder
seiner Leute, und durch Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche aus Versäumung der
Lieferungszeit, insofern solche nicht binnen 8 Tagen nach der Ablieferung, beziehungsweise nach
Bezahlung der Fracht erhoben worden sind. Ist das Gut nicht angenommen, oder die Fracht
nicht bezahlt, so verjähren sie nach einem Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist, und, wenn sie überhaupt nicht erfolgt
ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit.
8. 70.
Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit.
Für Versäumung der Leferfrist vergütet die Eisenbahn ohne den Beweis zu verlangen,
daß durch die verspätete Ablieferung ein Schaden entstanden ist: