Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

35. 
Gesetzund Perorduungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
##K 35. 
München, den 28. Juli 1874. 
—. 
JInhalt: 
Einanzgelet vom 27. Juli 1874 für die XII. Finanzperiode 1874 und 1875. — Bekanntmachung vom 
Juli 1374. die Außerkuresecung der Zweiguldeuftücke üddeutscher Währung betr. — Ordene- Lerleihung. 
  
Finanzgesetz:für die XII. Finanzperiode 1874 und 1875. 
Cudwig lI. 
von Gottes Guanden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben auf den Antrag des Staatsministeriums der Finanzen, nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes, mit dem Beirathe und, soviel die Erhebung der directen und die 
Veränderung der indirecten Steuern, dann die Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für 
den Transport auf den Staats Eisenbahnen, sowie der Canalgebühren auf dem Ludwigs-Donau- 
Main-Canale anlangt, mit der Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden C. 20 Absatz 2 unter Beobachtung 
der im KF. 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen, über die Staats-Ein- 
nahmen und Ausgaben für die XII. Finanzperiode, nämlich für die zwei Jahre 1874 und 
1875, beschlossen und verordnen, wie folgt: 
68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.