Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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1852 bis 1854, dann die vor dem Jahre 1863 aufgenommenen 4 procentigen Eisenbahn- 
Anlehen mit ganzjährigen Zinscoupons Theil zu nehmen. 
Der nach Deckung des Bedarfes für Verzinsung und gesetzliche Heimzahlung der Eisen- 
bahn-Anlehen sich ergebende Ueberschuß der Bahnrente ist, wie seither, bis zum Betrage von 
326,000 fl. zur allmähligen Heimzahlung des Guthabens der alten Schuld an die Eisenbahnbau- 
Dotationscasse zu verwenden. 
  
IV. Für die Grundrenten-Ablssungsceass 
Aus den Malzaufschlagserträgnissen: 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für Verzinsung der in Folge der Gesetze 
vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten-Ablösungs- 
schuld ein voranschlägiger Betrag von 409,525 fl.; 
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
im Voranschlage von 106,206 fl. 
Die den Bedarf der Staatsschuldentilgungsanstalt übersteigenden Einnahmen an Aufschlags- 
gefällen und der Eisenbahnrente, sowie Minderausgaben an dem voranschlägigen Bedarfe dieser 
Anstalt werden zur Bestreitung der Bedürfnisse des laufenden Dienstes bestimmt. 
g. 8. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donaucorrection 
im Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg durch die jeweiligen Finanzgesetze zu bestim- 
mende Summe wird für je ein Jahr der XII. Finanzperiode auf 200,000 fl. festgesetzt. 
Tit. III. 
Staats-Einnahmen. 
K. 9. 
Zur Bestreitung der im Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind die 
in der Beilage A. aufgeführten und einschlüssig des nach H. 2 und 3 des gegenwärtigen Ge- 
setzes der XII. Finanzperiode zugehenden Betrages voranschlägig auf 
123,696,923 fl. 
(Einhundert zwanzig drei Millionen, sechsmalhundert sechs und neunzig tausend 
neun hundert drei und zwanzig Gulden) 
estgesetzten Einnahmen zugewiesen.
	        
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