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Wollen dieselben nach Ablauf des Jahres 1874 noch verkauft oder zum Spielen gebraucht
werden, so sind sie vor Beginn des Jahres 1875 unter Zahlung des Mehrbetrages der neuen
Stempelgebühr gegen die bisherige der einschlägigen Zellbehörde zur Beidrückung des neuen
Stempelzeichens neben dem älteren zu übergeben.
Spielkarten, welche vom 1. Januar 1875 angefangen verkauft ober zum Spielen benützt
werden und mit dem älteren Stempelzeichen allein versehen sind, gelten als nicht gestempelt.
In der Pfalz tritt die obenbezeichnete Stempelgebühr für Spielkarten mit dem 1. Januar
1875 in Kraft und gelten von diesem Zeitpunkte an in Bezug auf die Kartenstempelung die
im dießrheinischen Bayern gesetzlich geltenden Vorschriften und Strafbestimmungen.
Die Erhebung der übrigen indirecten Abgaben hat nach den bisherigen Normen und den
einschlägigen Bestimmungen zu geschehen.
§. 14.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staats-Elsenbahnen,
sowie der Canalgebühren auf dem Ludwigs-Donau-Main-Canale verbleibt es bei dem Artikel 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend.
Tit. IV.
Schlußbestimmungen.
. 15.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher schon bisher dem allgemeinen Unterstützungs-
sonde für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XII. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einmnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zu Unterstützungen zuge-
wiesen bleiben.
8. 16.
Die Jahresrente der k. Bank in Nürnberg wird derselben zur Verstärkung ihrer Fonds
auch in der XII. Finanzperiode belassen
8. 17.
Der Ertragsantheil der Staatscasse an den Ueberschüssen der privilegirten bayerischen Ost-
bahnen im Laufe der XII. Finanzperiode wird gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April
1869, die Ausdehnung und Vervollständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung
von Vieinalbahnen betreffend, dem Vicinaleisenbahn-Baufonde überlassen.