Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Wollen dieselben nach Ablauf des Jahres 1874 noch verkauft oder zum Spielen gebraucht 
werden, so sind sie vor Beginn des Jahres 1875 unter Zahlung des Mehrbetrages der neuen 
Stempelgebühr gegen die bisherige der einschlägigen Zellbehörde zur Beidrückung des neuen 
Stempelzeichens neben dem älteren zu übergeben. 
Spielkarten, welche vom 1. Januar 1875 angefangen verkauft ober zum Spielen benützt 
werden und mit dem älteren Stempelzeichen allein versehen sind, gelten als nicht gestempelt. 
In der Pfalz tritt die obenbezeichnete Stempelgebühr für Spielkarten mit dem 1. Januar 
1875 in Kraft und gelten von diesem Zeitpunkte an in Bezug auf die Kartenstempelung die 
im dießrheinischen Bayern gesetzlich geltenden Vorschriften und Strafbestimmungen. 
Die Erhebung der übrigen indirecten Abgaben hat nach den bisherigen Normen und den 
einschlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
§. 14. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staats-Elsenbahnen, 
sowie der Canalgebühren auf dem Ludwigs-Donau-Main-Canale verbleibt es bei dem Artikel 2 
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung 
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend. 
Tit. IV. 
Schlußbestimmungen. 
. 15. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher schon bisher dem allgemeinen Unterstützungs- 
sonde für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XII. Finanzperiode — ohne Aenderung 
der Natur dieser Einmnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zu Unterstützungen zuge- 
wiesen bleiben. 
8. 16. 
Die Jahresrente der k. Bank in Nürnberg wird derselben zur Verstärkung ihrer Fonds 
auch in der XII. Finanzperiode belassen 
8. 17. 
Der Ertragsantheil der Staatscasse an den Ueberschüssen der privilegirten bayerischen Ost- 
bahnen im Laufe der XII. Finanzperiode wird gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 
1869, die Ausdehnung und Vervollständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung 
von Vieinalbahnen betreffend, dem Vicinaleisenbahn-Baufonde überlassen.
	        
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