Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Die im Umlauf befindlichen Zweiguldenstücke süddeutscher Währung werden in den Mo- 
naten September, Oktober, November und Dezember 1874 von den durch die Landes-Central= 
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, 
bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe 
für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= bezw. 
Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 31. Dezember 1874 werden die Zweiguldenstücke süddeutscher Währung auch 
von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
8. 8. 
Die Verpfkichtung zur Annahme und zum Umtausch (F. 2) findet auf durchlöcherte und 
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 2. Juli 1874. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Ordene-Verleihung. Landwehr-Oberlieutenant Dr. Alfred Jur- 
Seine Majestät der König haben nitschek in Wien das Ritterkreuz I. Classe 
Sich allergnsdigst bewogen gefunden, unterm des Verdienstordens vom heiligen Michael zu 
18. Juni l. Is. dem kaiserlichen Rathe und verlelhen.
	        
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