Artikel 2.
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens siebenzehn Jahren zu erfolgen.
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874.
Ludwig.
v. Wfrehschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert,
Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der General-Secretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.
Gesetz, einen Credit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Cayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Für außerordentliche Beburfuise des Heeres wird ein Credit von 10/129,710 fl. er-
öffnet, und zwar:
A. Für militärische Bauten und Elurichtungen,
nämlich:
1) Zum Ausbau der Friedenskaserne Zoller in Germersheim . . 11218,000 fl.
2) Zum Neubaue des Flügels A der Maximilians II.-Kaserne in München
für das 1. Trainbataillon, die Ehultationtensialt ꝛ und zur t Beschafftng
von Officiersquartieren . .182,000si-