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g. 2.
Für die Einrichtung oder wesentliche Veränderung von Fabriken oder Werkstätten zur
Zubereitung der in §. 1 bezeichneten Stoffe sind die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 und der zum Vollzuge derselben ergangenen Allerhöchsten Verordnung
vom 4. December 1872 §. 3 u. flg. (Regierungsblatt Nr. 88) maßgebend.
K. 3.
Wer sich mit der Zubereitung jener Stoffe befassen oder den Betrieb oder die Berei-
tungsweise ändern will, hat überdieß vor dem Beginne des Betriebes bei der Districtspolizei-
behörde hievon Anzeige zu erstatten und den von letzterer hierauf ergehenden Anordnungen sich
zu unterwerfen.
Auf die Fabrikation in den Artillerie-Laboratorien, für welche die von der Militärbe-
hörde erlassenen Vorschriften maßgebend sind, hat vorftehende Bestimmung keine Anwendung
zu finden.
g. 4.
Außer den bei Genehmigung derartiger Arbeitsanlagen und Beschäftigungen ergehenden
besonderen Bestimmungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:
A. Nitroglycerin, Dynamit, sowie andere nitroglycerinhaltige Präparate
und ähnliche Nitroverbindungen.
1) Jede zur Herstellung von vorstehend bezeichneten Stoffen bestimmte gewerbliche Anlage
soll eine isolirte, von bewohnten Orten gehörig weit entfernte Lage und eine leichte Bedachung,
sowie überhaupt eine leichte Construction der Fabrikgebäude haben.
Derartige Anlagen müssen mit Umzäunungen versehen sein und an ihren Eingängen War-
nungstafeln haben, auf welchen die Art der Fabrik bezeichnet und das Verbot des Eintrittes
für jeden hiezu nicht Berechtigten enthalten ist.
2) Jede Ueberhitzung sowohl des Arbeitslocales, als auch des Fabriklocales ist sorgfältig
zu vermeiden, insbesondere soll das Nitroglycerin nur bei ganz geringer Wärme getrocknet,
beziehungsweise entwässert werden.
3) Beim Vermengen des Nitroglycerin mit Kieselerde zum Zwecke der Darstellung von
Dynamit ist jeder starke Stoß oder Druck zu vermeiden.
4) Die fertigen Präparate dürfen nicht in dem Bereitungslocale gelassen, sondern müssen
alsbald in das von demselben getrennte Verwahrungslocal gebracht werden.