Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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I. Die neue Schulordnung für die Studlenanstalten im Königreiche Bayern tritt, vorbe- 
haltlich der nachstehenden Uebergangsbestimmungen, vom 1. September 1874 an in Wirksamkett. 
II. Denjenigen Studienanstalten, welchen die nöthigen Unterrichtslocale und Lehrkräfte bis 
zum 1. October 1874 nicht zur Verfügung stehen, wird die Einführung des untersten Curses 
der Lateinschule (1. Classe neuer Formatien) längstens bis zum Begiene des Schuljahres 1875/ 
nachgeschen. Die Studienrectorate dieser Anstalten werden jedoch angewiesen, die möglichst baldige 
Errichtung dieses untersten Curses mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit allem Eifer 
anzustreben und dahin zu wirken, daß dieser unterste Cursfus noch vor Ablauf des nächsten Schul- 
jahres zu einem passenden Zeitpunkte, gegebenen Falles berelts mit dem Anfange des nächsten 
Kalenderjahres oder des Sommersemesters 1875, in's Leben treten kann. Unsere Kreisre- 
gierungen beauftragen Wir zu diesem Zmecke, die Anträge der Studienrectorate mit möglichster 
Beschleunlgung der Erledigung zuzuführen. 
III. Vom 1. October 1874 an bildet die bisherige erste Classe der Lateinschule die 
zweite Classe (neuer Formation) und ebenso sind fortan die derselben folgenden höheren Classen 
mit der ihrer Reihenfolge entsprechenden höheren Ordnungsziffer zu bezeichnen. 
Auch an denjenigen Studienanstalten, an welchen der unterste Cursus der Lateinschule 
nicht sofort mit dem Beginne des Schuljahres 187½05 eingeführt werden kann, werden vom 
1. October 1874 an die bisherige 1. Classe der Lateinschule als zweite Classe und die dieser 
folgenden Classen mit der entsprechenden höheren Ordnungsziffer bezeichnet. 
IV. Der Unterricht des nächsten Schuljahres 187½8 beginnt mit dem 1. October 1874. 
Die Studienrectorate werden angewiesen, hievon die Betheiligten durch öffentliche Bekannt- 
machung so rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, daß die nöthigen Prüfungen und vorbereitenden 
Geschäste in den Tagen vom 25. bis 30. September l. Is. erlediget werden können. 
V. Bei der Aufnahmsprüfung für die unterste Classe der Lateinschule hat der Schüler 
sich darüber auszuweisen, daß er sich die für den Eintritt in die vierte Classe einer deutschen 
Schule hinreichenden Kenntnisse in der Religion, der deutschen Sprache und der Arithmetik 
erworben habe. 
VI. Diejenigen Knaben, welche vor dem 1. October 1874 das zehnte Lebensjahr bereits 
vollendet und das dreizehnte noch nicht überschritten haben, werden am Beginne des Studlen- 
jahres 187/75 zur Aufnahmsprüfung für die zweite Lateinclasse (neuer Formation) noch unter 
den bisherigen Voraussetzungen zugelassen. Dieselben haben deshalb bei dieser Aufnahmsprüfung 
nur darüber sich auszuweisen, daß sie den ihrem Alter entsprechenden Religionsunterricht ge-
	        
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